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460 2023 182

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 14. Mai 2024 (460 23 182)

Basel-Landschaft · 2024-05-14 · Deutsch BL

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Sachverhalt

(...) 4. Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 4.1. a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG sowie Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG verurteilt. Zur Begründung haben die Vorderrichter ausgeführt, es sei ohne Zweifel davon auszugehen, dass A. betreffend die zweite Einhausung als tatsächlicher Auftraggeber fungiert habe, wobei er die persönliche Nähe zu einer Baufirma genutzt habe, was ihm ermöglicht habe, D. als offiziellen Auftraggeber vorzuschieben, auf Rechnung arbeiten zu lassen, eine professionellere Anlage errichten zu lassen als die erste Einhausung, selbst auf der Baustelle aufzutreten, um Fragen zur konkreten Bauausführung zu beantworten und das Ganze nach aussen hin unverdächtig erscheinen zu lassen. Der Zweck der zweiten Einhausung sei A. zweifelsohne bekannt gewesen, weshalb er sich spätestens zum Zeitpunkt der Beauftragung der Firma E. GmbH den ursprünglichen Tatentschluss zum Betrieb einer Hanfindooranlage mit THChaltigen und für den verbotenen Verkauf bestimmte Pflanzen zu eigen gemacht und mit der Erweiterung der Anlage eine tragende Rolle gespielt habe. Unklar bleibe hingegen, in welchem Verhältnis A. zu den übrigen Beschuldigten gestanden habe sowie ob weitere Personen im Hintergrund agiert hätten. Insbesondere sei nicht geklärt, ob A. von Anfang an in die Planung und den Betrieb der Hanfindooranlage involviert gewesen sei sowie ob er das notwendige Geld für die Miete und die Mietkaution sowie das Material für die Anlage bereitgestellt habe. Immerhin könne gesagt werden, dass die Tatrolle von A. in der Hierarchie höher anzusiedeln sei als diejenige von B. und C. , welche vorwiegend ausführende Funktion gehabt hätten, weisungsgebunden gewesen seien und lediglich ein geringes Entgelt erhalten hätten angesichts des relativ hohen Entdeckungsrisikos sowie des zu erwartenden Gewinns. Ebenso sei die Tatrolle von A. höher anzusiedeln als diejenige von D. , welcher sich vor allem als Strohmann hervorgetan habe. In dubio sei zu Gunsten von A. auszugehen, dass er sich spätestens im Juli 2020 dem Tatentschluss zum Betrieb einer Hanfindooranlage angeschlossen habe, welche für den verbotenen Verkauf bestimmte THChaltige Pflanzen produziert habe, und am 24. Juli 2020 als Bauherr vor Ort gewesen sei, um seine Bedürfnisse mit den Handwerkern zu besprechen. Ob er bereits vorher eine tragende Rolle gespielt habe sowie ob er in der Hierarchie an erster Stelle zu setzen sei, müsse offenbleiben. In Bezug auf die konkreten Anklagevorwürfe hat das Strafgericht erwogen, entsprechend dem Beweisergebnis hätten sich sämtliche Beschuldigten den Tatentschluss zum Betrieb einer grossen und professionellen Hanfindooranlage zu eigen gemacht und mitgewirkt, dies mit Wissen und Willen, dass die THChaltigen Pflanzen zum verbotenen Verkauf bestimmt gewesen seien. Dabei sei der Tatbeitrag jedes Einzelnen in massgebender Weise relevant gewesen, auch wenn sich die Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeitpunkten dem Tatplan angeschlossen und teilweise auf unterschiedlicher Hierarchiestufe gestanden hätten. A. sei spätestens im Rahmen der Planung und Errichtung der zweiten Einhausung hinzugetreten. Diesbezüglich habe er als tatsächlicher Auftraggeber zu gelten, wobei er die ihm zur Verfügung stehende Infrastruktur (die persönliche Nähe zu einer Holzbau- und Bedachungsfirma) genutzt habe, so dass nach aussen hin alles unverdächtig gewirkt und auch ohne Vorkasse habe gearbeitet werden können. Ausserdem habe er vor Ort konkrete Anweisungen zur Bauausführung erteilt, um den Bedürfnissen der Erweiterung der Hanfindooranlage Rechnung zu tragen. b) Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, in irgendeiner Verbindung zur Hanfindooranlage in F. mit verbotenem THChaltigen Hanf gestanden zu haben (vgl. oben E. 2.1). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt ihrerseits die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.2). 4.2 Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem: Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a); Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c); zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft (lit. g). Eine Bestrafung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei dolus eventualis genügt (BGE 126 IV 201; Stephan Schlegel / Oliver Jucker , Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 4. Auflage, Zürich 2022, N 114 ff. zu Art. 19 BetmG, mit Hinweisen; Gustav Hug - Beeli , Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 102 ff. zu Art. 19 BetmG, mit Hinweisen). Nach diesem Gesetz gelten als Betäubungsmittel abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben (Art. 2 lit. a BetmG). Cannabisprodukte sind zwar nicht geeignet, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Dementsprechend findet der Qualifikationstatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Menge) auf Cannabis keine Anwendung (BGE 117 IV 314; Schlegel / Jucker , a.a.O., N 181 zu Art. 19 BetmG). Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht dennoch nicht unbedenklich und stellen Betäubungsmittel dar (BGE 120 IV 256). "Verbotenes Cannabis" ist gemäss Verzeichnis "d" der BetmVV-EDI nur die Hanfpflanze oder ihre Teile, welche einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % aufweisen (sowie sämtliche Gegenstände und Präparate, welche einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % beinhalten oder aus Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % hergestellt werden), soweit es nicht zu medizinischen Zwecken verwendet wird (BGer 6B_1113/2013 und 6B_1114/2013 vom 30. Juni 2014 E. 4.2; Schlegel / Jucker , a.a.O., N 23 ff. zu Art. 8 BetmG, mit Hinweisen; Hug - Beeli , a.a.O., N 32 ff. zu Art. 8 BetmG). Die einzelnen Tatbestände sind als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet, weshalb nicht der Eintritt einer Gefahr verlangt wird, sondern bloss ein Tun bestraft wird, welches leicht eine konkrete Gefahr auslösen kann. Damit lässt sich auch der Tatbestand des blossen Anstaltentreffens begründen ( Hug - Beeli , a.a.O., N 20 zu Art. 19 BetmG, mit Hinweisen). 4.3 Im Zusammenhang mit der Eruierung des massgeblichen Sachverhaltes ist vorab auf die vom Beschuldigten gerügte Berücksichtigung der Depositionen von G. einzugehen: a) In Bezug auf die Verwertbarkeit der Aussagen von G. hat das Strafgericht erwogen, es sei festzuhalten, dass dessen Einvernahme in der Voruntersuchung ohne die Anwesenheit von A. oder dessen Verteidigung erfolgt sei. Allerdings sei G. gestützt auf Art. 306 StPO als Auskunftsperson einvernommen worden, weshalb zu diesem Zeitpunkt seitens von A. kein Teilnahmerecht bestanden habe. Im nachfolgenden Verfahren hätten sich A. und dessen Verteidigung zwar grundsätzlich zu den Aussagen von G. äussern können, eine tatsächliche Konfrontation habe aber weder stattgefunden noch sei sie beantragt worden. Um dem Konfrontationsanspruch zu genügen, sei G. deshalb von Amtes wegen zur Hauptverhandlung geladen worden. In der Folge habe dieser jedoch vor den Schranken des Strafgerichts die Aussage vollumfänglich verweigert mit dem Hinweis, dass er bereits alles gesagt habe. Aufgrund dieser Aussageverweigerung sei es dem Beschuldigten verwehrt gewesen, Fragen zu stellen sowie die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G. zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) könne auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zur ergänzenden Befragung des Zeugen unter besonderen Umständen verzichtet werden. So unter anderem, wenn der Belastungszeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigere, was vorliegend der Fall sei. Erforderlich für einen Verzicht sei allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend habe Stellung nehmen können, die Aussagen sorgfältig geprüft würden und ein Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt werde. In casu sei festzuhalten, dass sich A. weder in der Voruntersuchung noch an der Hauptverhandlung zu den Aussagen von G. geäussert und auf konkrete Fragen betreffend dessen Depositionen die Aussage weitgehend verweigert habe. Im vorliegenden Urteil würden die Aussagen von G. eingehend geprüft, mit den übrigen Aussagen sowie Beweisen und Indizien abgeglichen und im Gesamtzusammenhang bewertet. Aufgrund dessen sei praxisgemäss die Verwertbarkeit der Aussagen von G. aus der Voruntersuchung zu bejahen. b) Der Beschuldigte moniert, dass bei der Sachverhaltsermittlung auf die Aussagen von G. gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu seinen Lasten abgestellt werden dürfe, weil der entsprechende Beweis nicht gesetzeskonform erhoben worden sei (vgl. oben E. 2.1). c) Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ändere die Tatsache, wonach G. vor dem Strafgericht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, nichts an der Gültigkeit dessen ersten Einvernahme (vgl. oben E. 2.2). d) aa) Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO können die Partei oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6 B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.2; 6 B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.1; 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2). bb) Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; BGer 6 B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGer 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3.1). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer belastenden Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und E. 4.2; BGer 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.2), was in aller Regel voraussetzt, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGer 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4; 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGer 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). cc) Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann unter besonderen Umständen abgesehen werden, nämlich wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung hat nehmen können, diese sorgfältig geprüft worden sind und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) hat wahrnehmen können, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4; BGer 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.3; 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1; Dorrit Schleiminger / Daniel Schaffner , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 42 und N 49 zu Art. 147 StPO, mit Hinweisen). e) Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschuldigte an der ersten Einvernahme von G. als Auskunftsperson durch die Polizei, Polizeistützpunkt Liestal, am 24. August 2020 nicht hat teilnehmen können, weil er zur gleichen Zeit durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, als beschuldigte Person befragt worden ist (act. 1313 ff.). Da es sich hierbei um eine Beweiserhebung durch die Polizei gestützt auf Art. 306 StPO gehandelt hat, ist dem Beschuldigten gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung allerdings kein Teilnahmerecht zugekommen, weshalb die fragliche Einvernahme von G. vom 24. August 2020 trotz der Abwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers grundsätzlich keinem Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO unterliegt. Allerdings hätte in der Folge die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten mit der Auskunftsperson konfrontieren und ihm die Möglichkeit einräumen müssen, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an G. zu stellen, was in aller Regel voraussetzt, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. Dies hat die Staatsanwaltschaft versäumt. Das von ihr in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument, sie hätte eine Konfrontationseinvernahme zwischen den Beiden durchgeführt, wenn die Aussagen der Auskunftsperson für den weiteren Verlauf des Vorverfahrens entscheidend gewesen wären, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Soll eine belastende Zeugenaussage verwertbar sein, kommt dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK grundsätzlich ‒ d.h. unter Vorbehalt der nachfolgend aufgeführten Ausnahmen ‒ absoluter Charakter zu und hängt nicht von einer irgendwie gearteten Wertung deren Relevanz durch die Staatsanwaltschaft ab. Oder mit anderen Worten: Entweder kommt die Staatsanwaltschaft dem verfassungsmässig und konventionsrechtlich garantierten Konfrontationsanspruch der beschuldigten Person nach, oder sie riskiert, dass belastende Aussagen nicht verwertbar sind, falls sich diese im Verlaufe des Verfahrens (vor Gericht) als bedeutsam erweisen und eine nachträgliche Konfrontation allenfalls nicht mehr möglich ist. Es erscheint als widersprüchlich, im Vorverfahren auf eine Konfrontation zu verzichten, weil die belastende Aussage angeblich nicht relevant ist, dann aber im Verfahren vor Gericht die nämliche Aussage als Indiz zulasten des Beschuldigten zu verwenden. In Anbetracht dieser Umstände hat die Vorinstanz korrekterweise G. von Amtes wegen zur Hauptverhandlung geladen und diesen nochmals als Auskunftsperson befragt. Dieser hat allerdings vor dem Strafgericht die Aussagen verweigert. Diese Aussageverweigerung ist gestützt auf Art. 168 Abs. 1 lit. e StPO zulässig gewesen, womit von einer berechtigen Zeugnisverweigerung im Sinne der vorstehend zitierten Praxis auszugehen ist. Sodann steht fest, dass der Beschuldigte zu den belastenden Erklärungen sowohl im Vorverfahren als auch vor Straf- und Kantonsgericht hinreichend Stellung hat nehmen können, diese von der Vorinstanz wie auch vom hiesigen Gericht sorgfältig geprüft worden sind und überdies nicht das einzige belastende Beweismittel, sondern lediglich ein Teil unter vielen Indizien darstellen (vgl. nachfolgend E. 4.4). In Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind demnach die Aussagen von G. anlässlich der Einvernahme durch die Polizei, Polizeistützpunkt Liestal, vom 24. August 2020 im vorliegenden Verfahren verwertbar. 4.4 Nachfolgend sind die entscheiderheblichen Beweise und Indizien zu würdigen: a) Unbestritten und aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist der folgende vom Strafgericht definierte Sachverhalt (vgl. Urteil SG E. II.1 S. 7 f.): Am 24. Juli 2020, gegen 15:00 Uhr, hat die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, an der H. strasse in F. in der Lagerhalle einer ehemaligen Zementfabrik eine eingehauste, professionell aufgebaute illegale THC-Hanfindooranlage mit einer Kapazität von insgesamt 4'733 THChaltigen Hanfstauden in Blüte (Endstadium) auf zwei Ebenen aufgefunden und sichergestellt, welche von den beiden Mitbeschuldigten B. und C. in der jeweiligen Funktion als Gärtner betreut worden ist. Ausserdem sind zwei Mitarbeiter der Firma E. GmbH, I. und J. , damit beschäftigt gewesen, in der nämlichen Lagerhalle eine zweite Einhausung zu errichten. Mit den Arbeiten für diese weitere Einhausung ist an jenem Tag begonnen worden (act. 1951 ff.). Die fragliche Lagerhalle ist von der K. AG mit Beginn ab dem 1. Juli 2020 gemietet worden, wobei die Objektübergabe bereits per 15. Mai 2020 erfolgt ist. Der Mitbeschuldigte D. hat den Mietvertrag für die Lagerhalle sowohl als Privatperson (Mieter 1) als auch stellvertretend für die L. GmbH (in Gründung) (Mieter 2) unterzeichnet. Die Kaltmiete, d.h. der Bruttomietzins ohne Nebenkosten, hat laut Mietvertrag CHF 7'000.-- pro Monat bzw. CHF 84'000.-- pro Jahr betragen, die Mietkaution ist auf eine Höhe von CHF 21'000.-- festgelegt worden. Datiert ist der Mietvertrag auf den 25. Juni 2020 (act. 1467 ff.). Die Mietkaution und eine erste Miete in der Höhe von insgesamt CHF 28'000.-- sind im Zeitraum vom 1. bis zum 11. Mai 2020 vom Konto von D. an die Vermieterin überwiesen worden (act. 1005 ff.). In Bezug auf die in diesem Zusammenhang getätigten und lediglich sie selbst betreffenden Aussagen der drei Mitbeschuldigten B. , C. und D. , welche ihrerseits bereits rechtskräftig verurteilt sind, kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil SG E. II.2 ff. S. 8 ff.). b) aa) Der Beschuldigte A. hat in seinen Einvernahmen durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 24. August 2020 (act. 1317 ff.) und vom 16. Dezember 2020 (act. 1885 ff.) sowie in der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 31. Mai 2021 (act. 1931 ff.) grundsätzlich bestritten, in einer Verbindung zu Betäubungsmitteln bzw. zu der in F. aufgefundenen Hanfindooranlage zu stehen. Im Übrigen hat er in genereller Weise die Aussage verweigert. In Bezug auf den Schlüssel zur Lagerhalle hat der Beschuldigte allerdings konkret dargelegt, I. und J. hätten ihn darauf angesprochen, was sie damit tun sollten. Er habe ihnen gesagt, dass er es nicht wisse und ihnen daraufhin vorgeschlagen, den Schlüssel in der Türe stecken oder ihn liegen zu lassen. Diese hätten selber schauen sollen, wie sie am Montag wieder in die Halle gekommen wären. Die Beiden hätten ihn gefragt, weil sie, so wie er es verstanden habe, G. nicht erreicht hätten. Hinsichtlich seiner Anwesenheit in F. hat der Beschuldigte vorgebracht, er sei in der Halle gewesen, weil ihm G. gesagt habe, dass die Arbeiter dort seien und er doch vorbeischauen soll, wenn er Zeit habe. Er sei dann auf freiwilliger Basis vorbeigegangen, weil er an jenem Tag nichts Besseres zu tun gehabt habe. Er sei lediglich fünf bis zehn Minuten dort gewesen und dann wieder gegangen. Auf die Frage, was der Vermerk "Kom. A. " auf dem Lieferschein bedeute, hat er geantwortet, dies könne auch seine Frau betreffen, welche für die Bestellungen bei der Firma M. zuständig sei. bb) Gleichermassen hat der Beschuldigte anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Strafgericht vom 7. November 2022 (act. S 199 ff.) bestritten, irgendetwas mit der Hanfindooranlage in F. zu tun gehabt zu haben. Darüber hinaus hat er im Wesentlichen vorgebracht, nichts zu wissen oder sich an nichts erinnern zu können bzw. er hat gänzlich die Aussage verweigert. Zu Protokoll gegeben hat er lediglich, er sei an jenem Tag als Auskunftsperson vorbeigegangen, weil er Erfahrungen im Aufbau von solchen Elementen gehabt habe. cc) Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG S. 5 ff.) hat der Beschuldigte zum Anklagevorwurf lediglich ausgeführt, dass er mit der Anlage in F. nichts zu tun gehabt habe. Abgesehen hiervon hat der Beschuldigte deponiert, er sei tatsächlich im Verlaufe des Vormittags vom 24. Juli 2020 für vielleicht 15 Minuten persönlich in der Halle in F. anwesend gewesen. Er sei an diesem Tag gefragt worden, ob er kurz vorbeikommen könne, weil es Probleme mit einer Türe gegeben habe. Entweder seine Frau oder G. hätten ihn angefragt, ob er wegen des Einbaus einer Türe schnell vorbeigehen könne; in der Folge sei er kurz dort gewesen und dann schnell wieder gegangen. Es sei darum gegangen, in welche Richtung die Türe habe aufgehen sollen, nach innen zu den Pflanzen oder nach aussen zum Gang. Die Türe habe dabei nach aussen aufgehen müssen. Im Nachhinein hätte er diese Frage lieber per Telefon beantwortet. Er sei an jenem Tag angefragt worden, weil er sich mit CBD-Hanfanlagen ausgekannt habe, und sei dann halt schnell vorbeigegangen. Es möge sein, dass auf dem Lieferschein der Firma N. AG für die gelieferten Eckbleche "Kom. A. " gestanden habe. Dies lasse sich jedoch dadurch erklären, dass seine Frau ebenfalls A. heisse und für die Einkäufe betreffend die Firma M. zuständig gewesen sei. Er sei nicht der Auftraggeber der diesbezüglichen Eckbleche gewesen. Die Aussage von J. , wonach dieser ihm den Schlüssel habe abgeben müssen, mache überhaupt keinen Sinn, da er ja früher gegangen sei. J. habe vielleicht gedacht, dass er etwas bezüglich des Schlüssels hätte wissen können, was aber nicht der Fall gewesen sei. Hinsichtlich der auf seinem Mobiltelefon gefundenen Verschlüsselungssoftware sei zu betonen, dass man eine solche auch im legalen CBD-Bereich zum Schutze der ausländischen Kundschaft benutzt habe. c) aa) J. , ehemaliger Mitarbeiter der Firma E. GmbH, hat anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 24. November 2020 als Zeuge (act. 1853 ff., 1987) unter anderem zu Protokoll gegeben, er habe zusammen mit I. in der Lagerhalle eine Einhausung, d.h. eine kleine Halle, errichten sollen mit den Massen von ca. 20 mal 8 Metern. G. habe ihnen gezeigt, wo sie diese Einhausung hätten machen sollen. Als sie am Nachmittag schon am Zusammenräumen gewesen seien, sei die Polizei in zivil erschienen. A. sei im Verlaufe des Morgens anwesend gewesen und habe ihnen gesagt, sie müssten ihm den Schlüssel abgeben oder jemandem seiner Leute, die am Abend noch vorbeikommen würden. Er glaube, G. hätte den Schlüssel von A. wiederbekommen sollen und ihn sowie I. dann am kommenden Montag wieder in die Halle gelassen. Er und I. hätten noch ein paar Fragen zur Einhausung gehabt und deshalb mit A. geredet. Er habe den Lieferschein gehabt, auf welchem Kommission A. gestanden habe, weshalb er angenommen habe, dass es über A. laufe. Es habe nie geheissen, jemand sei der Auftraggeber. Er habe nur auf dem Lieferschein gesehen, dass Kommission A. darauf gestanden habe. Normalerweise bezeichne "Kom. A. ", wer den Auftrag erteilt habe; A. sei der Name des Auftraggebers. A. habe im Gegensatz zu seiner Frau kein Arbeitsverhältnis bei der Firma M. gehabt. Bei der Montage der zweiten Einhausung habe es Fragen bezüglich der zu montierenden Türe gegeben. Sie hätten nicht gewusst, wo sie die Türe hätten einbauen sollen. Sein Chef, G. , habe ihn nach diesbezüglicher Rücksprache angewiesen, sich direkt mit A. in Verbindung zu setzen, weil dieser besser Bescheid wisse. G. habe ihm gesagt, A. komme sowieso noch vorbei. Es habe so geklungen, als ob dieser vorbeikommen würde, weil sie dort am Arbeiten gewesen seien. A. sei etwa eine halbe Stunde in der Halle gewesen. So wie er es verstanden habe, habe der Auftrag zur zweiten Einhausung vom Beschuldigten gestammt; dieser hätte auch bezahlen sollen. Vor dem Strafgericht hat J. als Zeuge deponiert, es habe Unklarheiten gegeben, wo genau die Türen hätten positioniert werden sollen. G. habe es selber nicht gewusst und deshalb A. angerufen. So wie er es verstanden habe, sei G. der Arbeitgeber und A. der Auftraggeber gewesen. Weil es auf dem Rapport Kommission A. geheissen habe, habe er geschlossen, dass A. der Auftraggeber sei. Er sei sich nicht mehr ganz sicher, aber er sei der Meinung, dass A. vor Ort gewesen sei und ihnen gesagt habe, wie die Türen zu positionieren seien. Der Beschuldigte sei ungefähr zwischen einer halben und einer ganzen Stunde dort gewesen (act. S 243 ff.). Diese Aussagen des Zeugen J. erscheinen in ihrer Gesamtheit als konsistent und stringent, womit es keine Veranlassung gibt, an ihnen zu zweifeln. bb) I. , ebenfalls ehemaliger Mitarbeiter der Firma E. GmbH, hat im Zuge seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 29. Oktober 2020 als Zeuge (act. 1825 ff., 1987) unter anderem deponiert, er wisse nicht, wer der Auftraggeber für die Arbeiten in F. gewesen sei, zumal sie keine Offerte gehabt hätten. Kommission bedeute, dass auf diesen Namen die Sache bestellt werde. Dies sei oft so, wenn sie Material bestellten, dann werde gefragt, auf welche Kommission das sei; so könne es beim Abrechnen besser zugeordnet werden. Sie hätten die Möglichkeit, das Material nicht in die Firma zu bestellen, sondern abzuholen, und dann würden sie dort bei der Firma gefragt, auf welche Kommission es sei. Dort komme der Name des Auftraggebers auf die Bestellung. Auf die Frage, ob "Kom. A. " etwas mit dem Kunden zu tun habe, hat der Zeuge geantwortet: "Ja genau, also meistens ist es so." G. sei sein Chef, er habe ihm am 24. Juli 2020 vor Ort alles gezeigt, und er habe auch den Schlüssel zur Halle gehabt. A. sei zusammen mit B. zu ihm und J. gekommen. Er wisse aber nicht, was A. in F. gemacht habe. Dieser sei nur kurz dort gewesen und einfach nach hinten gekommen, um zu schauen, was sie machen würden. Vor dem Strafgericht hat I. geantwortet, A. sei am Vormittag kurz vorbeigekommen, er wisse aber nicht weshalb. Er wisse auch nicht, ob A. für die Firma M. gearbeitet habe. Den Schlüssel hätte er demjenigen abgeben sollen, welcher dort geblieben sei (act. S 255 ff.). Auch diesen Depositionen des Zeugen I. lassen sich keine Widersprüche entnehmen, weshalb sie ebenfalls glaubhaft erscheinen. cc) G. hat im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 24. August 2020 (act. 1271 ff.) dargelegt, er habe von einem "D. " den Auftrag zur Erstellung einer Holzbox im Umfang von ca. 16 mal 8 Metern erhalten. Nachdem die beiden in der Halle in F. anwesenden Personen ihnen nichts zum Aufbau hätten erklären können, hätten sie sich entschieden, diese dort hinzustellen, wo es für sie am Sinnvollsten gewesen sei. Einen schriftlichen Auftrag gebe es nicht und eine Zahlung sei nicht geleistet worden. Die Auftragshöhe habe sich auf ca. CHF 15'000.-- belaufen, ihr Verlust betrage rund CHF 10'000.--. Seine Firma habe nicht im Auftrag von A. gearbeitet; dieser habe nichts mit Betäubungsmitteln zu tun. Er wisse nicht, weshalb auf dem Lieferschein betreffend die verwendeten Paneele "Kom. A. " stehe, eventuell habe seine Schwester sie bestellt; allerdings seien sie diese Bleche am Tag davor bei der Firma N. AG in O. abholen gegangen. Vor dem Strafgericht hat sich G. geweigert, Aussagen zu machen. Er habe schon alles gesagt, für ihn habe es sich erledigt (act. S 233). Soweit G. Aussagen getätigt hat, erscheinen diese ohne Weiteres als schlüssig. dd) Wie bereits G. hat auch die Ehefrau des Beschuldigten, P. , vor dem Strafgericht von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht (act. S 235). Eine weitere Befragung hat nicht stattgefunden. ee) Den Aussagen der drei Mitbeschuldigten B. , C. und D. lässt sich keine Verbindung zu A. entnehmen. Alle Drei bestreiten, ihn zu kennen. Aus den Vorbringen von I. lässt sich immerhin ableiten, dass A. am 24. Juli 2020 in der Lagerhalle in F. mit B. Kontakt gehabt hat, wobei unklar ist, worum es dabei gegangen ist. Im Rahmen einer telefonischen Aussage vom 25. Juli 2020 hat D. deponiert, seine beiden Geschäftspartner würden "Q. " und "R. " heissen, seien aus Serbien und würden vermutlich in Basel leben (Aktennotiz der Polizei, Mobiler Ermittlungsdienst, vom 26. Juli 2020 [act. 2105 ff.]). Diese Aussagen hat D. im Verlaufe des weiteren Verfahrens mehrfach widerrufen. Ferner ist im Chatverlauf von B. (Nachricht 48 vom 28. April 2020) folgender Text vermerkt: "Ich weiss nicht, ob R. und Q. kommen werden" (Einvernahme durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst vom 25. September 2020 [act. 1627]). In der Nachricht 62 vom 3. Mai 2020 wird der Name "R. " im Zusammenhang mit einem "S. " nochmals erwähnt (act. 1633). Um welche Personen es sich dabei konkret handelt, wird allerdings nicht geklärt, da B. keine Aussagen getätigt hat. Mangels weiterer Substantiierung muss damit offenbleiben, ob mit "R. " der Beschuldigte A. gemeint ist. d) Gänzlich unklar sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten. In der Steuererklärung 2019 sowie der definitiven Steuerveranlagung 2019 wird zwar ein steuerbares Einkommen der Ehegatten A. von CHF 116'525.-- ausgewiesen, dieses stammt aber ausschliesslich aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau für die Firma T. by M. ; seitens des Beschuldigten wird kein Einkommen versteuert (act. 217 ff.). Im Gegensatz hierzu soll dieser gemäss seinem Auszug aus dem individuellen Konto der SVA Basel-Landschaft vom 27. Mai 2021 (act. 253 f.) im Jahre 2019 ein Einkommen von exakt CHF 33'000.-- erzielt haben, wobei als Arbeitgeber die Firma M. , Basel, erscheint. In der Befragung zur Person vom 31. Mai 2021 (act. 257 ff.) hat der Beschuldigte Angaben zu seinem Beruf und seinem Einkommen verweigert. In der Einvernahme durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 24. August 2020 hat der Beschuldigte die Frage, was er arbeite, ausschliesslich mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in den Firmen T. by M. und der U. GmbH beantwortet (act. 1321). Vor dem Strafgericht hat er dargelegt, seit 2019/2020 arbeite er fix bei der Firma E. , seine Aufgabe sei die Akquisition; er glaube, dass er rund CHF 8'000.-- pro Monat verdiene (act. S 213). Belege hierzu hat er keine eingereicht. Auch ist er nicht in der Lage gewesen, zeitlich einzugrenzen, seit wann er dort gearbeitet haben will. Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte behauptet, er sei früher bei der Firma E. GmbH tätig gewesen, wisse aber nicht mehr genau, von wann bis wann dies gewesen sei. Er sei der "Mann für alles" gewesen. Auch wisse er weder, was er verdient habe, noch was das Einkommen seiner Ehefrau gewesen sei, da er nie etwas mit den Finanzen zu tun gehabt habe (Protokoll KG S. 3 f.). Ausserdem hat er anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht einen Lohnausweis der Firma E. GmbH vom 22. Januar 2021 eingereicht, wonach er im Jahre 2020 einen Nettolohn von CHF 52'272.-- erzielt haben soll. Demgegenüber hat G. im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 24. August 2020, ausgesagt, neben ihm und seiner Schwester habe die Firma E. vier Festangestellte und zwei Lehrlinge beschäftigt. Die Frage, ob A. an seiner Firma beteiligt sei, hat G. so beantwortet: "Nein, um Gotteswillen, nein" (act. 1287). Ebenso hat der Zeuge J. ausgesagt, der Beschuldigte sei nicht bei der Firma E. GmbH beschäftigt gewesen (vgl. oben lit. c/aa). Da es sich beim genannten Betrieb um eine ausgesprochen kleine Firma gehandelt hat, wäre ihm ein solcher Umstand sicherlich aufgefallen. Als Fazit bleibt festzuhalten, dass keine gesicherten Angaben bestehen, ob der Beschuldigte im Jahre 2020 bei der Firma E. GmbH gearbeitet hat, von wann bis wann dies allenfalls der Fall gewesen ist und was er dabei genau verdient hat. Ebenso ist nicht geklärt, ob der Beschuldigte im inkriminierten Zeitraum überhaupt einer bezahlten und regelmässigen legalen beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist und falls ja, welcher und zu welchem Einkommen. e) Aus den Akten ergibt sich ferner, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum drei Smartphones besessen hat, was für sich genommen bereits ungewöhnlich ist, und sich zudem auf einem iPhone, welches aus der Handtasche seiner Ehefrau sichergestellt worden ist, aber dem Beschuldigten gehören soll, eine "Sky-ECC" Software befunden hat. Hierbei handelt es sich offenbar um eine spezielle Verschlüsselungssoftware, welche Nachrichten so verschlüsselt, dass diese für Dritte nicht lesoder hörbar sind, und zudem keine Datensicherung ohne den entsprechenden Code zulässt. Dieses Verschlüsselungssystem wird vorwiegend im kriminellen Bereich verwendet und hat den aus den Medien bekannten "Encro-Chat" abgelöst. Eine Auswertung der verschlüsselten Nachrichten des sichergestellten Mobiltelefons hat in concreto nicht erfolgen können (Rapport der Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 10. März 2021 [act. 2003 f.]). Der Beschuldigte hat diesbezüglich vor dem Kantonsgericht erläutert, er habe die auf seinem Mobiltelefon gefundene Verschlüsselungssoftware im legalen CBD-Bereich benutzt, um seine ausländische Kundschaft zu schützen. Diesbezüglich ist allerdings zu erwägen, dass der Beschuldigte gleichzeitig ausgesagt hat, er habe mit dem CBD-Geschäft schon seit Jahren nichts mehr zu tun gehabt (Protokoll KG S. 4). Auch G. hat am 24. August 2020 zu Protokoll gegeben, er glaube, der Beschuldigte habe die Firma mit dem CBD-Handel vor eineinhalb bis zwei Jahren verkauft (act. 1289). Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte deponiert, sie hätten sich entschlossen, T. by M. aufgrund der zweiten Schwangerschaft seiner Ehefrau zu verkaufen (act. S 215). Nachdem das zweite Kind des Beschuldigten und seiner Ehefrau bereits im Dezember 2019 (act. 225) auf die Welt gekommen ist, hätte somit im Juli 2020 offenkundig keine Veranlassung mehr bestanden, diese spezielle Verschlüsselungssoftware weiter zu nutzen, zumal diese mit entsprechenden monatlichen Kosten verbunden gewesen ist. Ganz generell scheint der angebliche Einsatz einer gerichtsnotorisch in erster Linie im kriminellen Milieu verwendeten Verschlüsselungssoftware im CBD-Bereich als fragwürdig, handelt es sich dabei doch ausdrücklich um ein in der Schweiz legales Geschäft. Wäre im Übrigen die Verschlüsselungssoftware ausschliesslich für das legale CBD-Geschäft verwendet worden, gäbe es keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb der Beschuldigte dies nicht von Anfang an so kommuniziert und mit den Untersuchungsbehörden kooperiert hat. Stattdessen hat er diese Erklärung erstmals vor dem Kantonsgericht vorgebracht. f) Auffällig ist des Weiteren, dass die kleine Firma E. GmbH einen Auftrag zur Erstellung einer Einhausung im geschätzten Umfang von ca. CHF 15'000.-- übernommen hat, ohne dass es einen schriftlichen Auftrag hierfür gegeben hat, ohne dass der Auftraggeber persönlich bekannt gewesen ist und ohne Vorliegen von irgendwelchen Sicherheiten oder zumindest der Durchführung einer Bonitätsprüfung des angeblichen Bestellers, welche angesichts der schlechten wirtschaftlichen Situation von D. zwingendermassen zur Leistung einer Anzahlung hätte führen müssen. Erstaunlich ist, dass die in diesem Zusammenhang an D. gerichtete Offerte von G. vom 1. Juli 2020 von Ersterem nicht unterzeichnet worden ist, und trotzdem die Arbeiten von der Firma E. GmbH am 24. Juli 2020 begonnen worden sind (act. 795 ff.). Dieses im Geschäftsbereich überaus untypische und wirtschaftlich kaum vertretbare Verhalten wäre wohl durch die persönliche Nähe des Beschuldigten A. zur Firma M. zu erklären, nicht aber bei dem G. völlig unbekannten D. . g) Bemerkenswert ist sodann dieses: Auf dem Lieferschein der Firma N. AG mit der Nr. 2. betreffend Eckbleche ist als Kunde "M. GmbH" aufgelistet mit dem Zusatz "Kom. A. " (act. 1561). G. hat für diese Tatsache keine Erklärung liefern können (vgl. oben lit. c/cc). Der Beschuldigte macht geltend, dass seine Frau ebenfalls A. heisse und als Geschäftsführerin für die Einkäufe der Firma M. zuständig gewesen sei. P. hat keine Aussagen getätigt und damit die Behauptung des Beschuldigten nicht gestützt. Demgegenüber hat der Zeuge J. zu Protokoll gegeben, "Kom. A. " sei ein Hinweis, wer den Auftrag erteilt habe; A. sei der Name des Auftraggebers. Er habe daraus geschlossen, dass der Auftrag zur zweiten Einhausung vom Beschuldigten gestammt habe (vgl. oben lit. c/aa). Ebenso hat I. als Zeuge ausgeführt, Kommission bedeute, dass auf diesen Namen die Sache bestellt werde. Dabei handle es sich um den Namen des Auftraggebers. "Kom. A. " müsse also in aller Regel etwas mit dem Kunden zu tun haben (vgl. oben lit. c/bb). Hieraus ist zu schliessen, dass der Vermerk "Kom. A. " entgegen der Behauptung des Beschuldigten keinen Konnex zu seiner Ehefrau in deren allfälligen Funktion als Bestellerin des fraglichen Materials aufweist, sondern ihn ‒ A. ‒ als Abnehmer der Lieferung Eckbleche und damit in der logischen Konsequenz auch als Auftraggeber für die zweite Einhausung bezeichnet. Abgesehen davon würde es in casu grundsätzlich keinen Sinn machen, auf dem Lieferschein "Kom. A. " neben der Firma "M. GmbH" speziell zu erwähnen, wenn es sich bei "Kom. A. " nicht um einen gegenüber der Firma separaten Auftraggeber bzw. Abnehmer handeln würde. Wäre die Erklärung des Beschuldigten zutreffend, dass "Kom. A. " auf dem Lieferschein lediglich bedeutet hat, dass der Name der Geschäftsführerin bzw. Bestellerin abweichend gewesen ist vom Namen der Firma, P. aber tatsächlich als Geschäftsführerin alle Bestellungen im Auftrag der Firma M. vorgenommen hat, müsste der Logik des Beschuldigten folgend auf jedem Lieferschein der Vermerk "Kom. A. " erscheinen, was jedoch offensichtlich nicht der Fall ist. h) Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am Vormittag des 24. Juli 2020 persönlich in der Lagerhalle in F. anwesend gewesen ist. Ungeklärt sind jedoch der Grund dafür sowie die Dauer der Anwesenheit von A. . Der Beschuldigte hat diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht. Im Verlaufe der Voruntersuchung hat er ausgeführt, er sei in der Halle gewesen, weil ihm G. gesagt habe, dass die Arbeiter dort seien und er doch vorbeischauen soll, wenn er Zeit habe. Er sei dann auf freiwilliger Basis vorbeigegangen, weil er an dem Tag nichts Besseres zu tun gehabt habe. Vor dem Strafgericht hat er zu Protokoll gegeben, er sei an jenem Tag als Auskunftsperson vorbeigegangen, weil er Erfahrungen im Aufbau von solchen Elementen gehabt habe. Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht hat er dann behauptet, er sei an diesem Tag gefragt worden, ob er kurz vorbeikommen könne, weil es Probleme mit einer Türe gegeben habe. Entweder seine Frau oder G. hätten ihn angefragt, ob er wegen des Einbaus einer Türe schnell vorbeigehen könne (vgl. oben lit. b). Damit liefert der Beschuldigte nicht weniger als drei verschiedene, nicht konsistente Erklärungen für seine Anwesenheit in der Lagerhalle in F. , mithin einer entlegenen Örtlichkeit an der Grenze zum Kanton Jura, welche sich immerhin rund 40 Kilometer von seinem Wohnort entfernt befindet. Keine dieser drei Versionen wird entweder durch G. , seine Ehefrau P. oder einen objektivierten Hinweis gestützt. Zur Dauer seiner Anwesenheit hat der Beschuldigte vorgebracht, er sei nur kurz, fünf bis zehn bzw. ca. 15 Minuten dort gewesen. Diese Aussage stimmt grundsätzlich mit derjenigen des Zeugen I. überein (vgl. oben lit. c/bb). Demgegenüber ist der Zeuge J. der Ansicht, der Beschuldigte sei rund eine halbe bis eine Stunde vor Ort gewesen (vgl. oben lit. c/aa). Welche dieser Depositionen nun zutrifft, ist nicht verbindlich zu klären. Im Ergebnis lässt sich somit aus der Dauer der Anwesenheit nichts zu Lasten des Beschuldigten ableiten, einen glaubhaften Grund hierfür kann er jedoch nicht vorbringen. i) In Bezug auf den Einbau der Türe in die zweite Einhausung liegt die Aussage des Zeugen J. vor, wonach es bei der Montage der zweiten Einhausung Fragen bezüglich der zu montierenden Türe gegeben und G. ihn nach diesbezüglicher Rücksprache angewiesen habe, sich direkt mit A. in Verbindung zu setzen, weil dieser besser Bescheid wisse. A. sei danach vor Ort gewesen und habe ihnen gesagt, wie sie die Türen zu positionieren hätten (vgl. oben lit. c/aa). Der Beschuldigte hat bestätigt, dass es Probleme mit einer Türe gegeben habe, wobei es darum gegangen sei, in welche Richtung diese hätte aufgehen sollen, nach innen zu den Pflanzen oder nach aussen zum Gang. Auch legt er dar, dass er diese Frage in dem Sinne gelöst habe, dass die Türe nach aussen aufzugehen hatte (vgl. oben lit. b). Dem Kantonsgericht erschliesst sich in diesem Zusammenhang nicht, weshalb erstens der angebliche Auftraggeber für die zweite Einhausung (D. ) überhaupt nicht angefragt worden ist, wie er denn seine Baute gerne hätte, und zweitens welche generellen bautechnischen und handwerklichen Begabungen (ausser allenfalls seine Kenntnisse betreffend den Anbau von CBD-Hanf) bzw. spezifischen Fähigkeiten in Bezug auf den Einbau von Türen den Beschuldigten in die Lage versetzt haben sollen, verbindlich zu entscheiden, wie die entsprechenden Türen der zweiten Einhausung zu positionieren gewesen sind. Oder mit anderen Worten: Weshalb hat der über keine bekannte handwerkliche Ausbildung verfügende Beschuldigte im Gegensatz zu den beiden versierten Angestellten der Firma E. GmbH gewusst, wie die Türen einzubauen gewesen sind, obwohl er die Einhausung an jenem Tag angeblich zum ersten Mal gesehen hat? Dies erstaunt umso mehr, als es sich bei I. und J. um zwei berufsmässige und erfahrene Handwerker gehandelt hat, die Firma E. GmbH auf die Herstellung von Einhausungen spezialisiert und deren Chef, G. , am gleichen Morgen selber vor Ort gewesen ist und seine Mitarbeiter entsprechend instruiert hat. Gleichermassen erhellt nicht, weshalb für die Beantwortung der Frage, in welche Richtung die Türen aufzugehen haben, die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten vor Ort vonnöten gewesen sein soll. Folglich liegt der Verdacht auf der Hand, dass die Anwesenheit des Beschuldigten einzig dem Zweck gedient hat, den Verlauf der Arbeiten zu kontrollieren und sicherzustellen, dass die Türen in der zweiten Einhausung im Interesse einer optimalen Aufzucht von Hanfpflanzen eingebaut werden. j) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass J. den Beschuldigten hinsichtlich des Schlüssels der Lagerhalle zu Rate gezogen hat, was mit diesem zu machen sei (vgl. oben lit. c/aa). Diese Tatsache wird vom Beschuldigten grundsätzlich anerkannt, wobei er geltend macht, dies sei wohl bloss deshalb der Fall gewesen, weil J. G. diesbezüglich nicht habe fragen können (vgl. oben lit. b). Dies wird wiederum von G. nicht bestätigt. Wenngleich im Ergebnis nicht geklärt ist, was genau im Zusammenhang mit dem Schlüssel zwischen den Beiden besprochen worden und weshalb es überhaupt zu Unklarheiten im Zusammenhang mit der Verwendung des Schlüssels gekommen ist, erhellt doch, dass J. den Beschuldigten aufgrund der von ihm festgestellten Umstände in Verbindung gebracht hat zur Lagerhalle ‒konkret hat er ihn als Auftraggeber für die zweite Einhausung wahrgenommen ‒, ansonsten er A. von vornherein nicht bezüglich des Schlüssels angegangen wäre. k) aa) Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass im vorliegenden Fall zwar keine direkten Beweise vorliegen, jedoch eine Vielzahl von überaus aussagekräftigen Indizien besteht, welche in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, welches kein anderes Ergebnis mehr zulässt, mithin den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und Täter erlaubt. In Würdigung der vorgängig genannten Indizien bestehen für das Kantonsgericht somit auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel, dass der von der Vorinstanz gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft definierte Sachverhalt erstellt ist. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der tatsächliche Auftraggeber für die zweite Einhausung zwecks Erweiterung und Professionalisierung der bereits bestehenden THC-Hanfindooranlage an der H. strasse in F. gewesen ist. Dabei hat er die persönliche bzw. familiäre Nähe zur Firma E. GmbH genutzt, um sich mit Hilfe des Mitbeschuldigten D. als Strohmann entsprechendes Baumaterial liefern sowie entgegen den üblichen geschäftlichen Gepflogenheiten ohne jegliche Sicherheiten, wie beispielsweise eine Anzahlung, die Bauarbeiten in der Lagerhalle verrichten zu lassen. Gleichzeitig ist er am 24. Juli 2020 in seiner Funktion als Auftraggeber der zweiten Einhausung selbst vor Ort aufgetreten, hat Anweisungen betreffend die in der zweiten Einhausung anzubringende Türe im Interesse einer optimalen Aufzucht von Hanfpflanzen gegeben und ganz allgemein den Fortschritt der Bauarbeiten überwacht, ohne dass dies gegen aussen verdächtig erschienen wäre. Mit dem Bau dieser zweiten Einhausung ist am 24. Juli 2020 begonnen worden, wobei die gesamte, bereits existierende Anlage mit insgesamt 4'733 Hanfpflanzen am Nachmittag des nämlichen Tages von der Polizei ausgehoben worden ist. Gestützt auf diese Darlegungen steht auch fest, dass der Beschuldigte spätestens an diesem 24. Juli 2020 ‒ manifestiert durch die Erweiterung der bestehenden Indooranlage mit THChaltigem Hanf ‒ sich den bei den bereits rechtskräftig hierfür verurteilten Mittätern D. (Strohmann), B. (Gärtner) und C. (Gärtner) bestehenden Tatentschluss hinsichtlich des Betriebs der gesamten Indooranlage an der H. strasse in F. mit total 4'733 Hanfpflanzen in fortgeschrittenem Wachstum bzw. in Blüte mit einem THC-Gehalt von durchschnittlich 9 % bis 16 % (vgl. hierzu das forensischchemische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 6. August 2020 [act. 2135 ff.]) angeeignet hat. Welche Rolle der Beschuldigte vor diesem Datum gespielt hat und ob allenfalls weitere, unbekannt gebliebene Personen an der Anlage partizipiert haben, kann an dieser Stelle mangels substantiierter Hinweise sowie fehlender entsprechender Relevanz für das vorliegende Verfahren offengelassen werden. Gegenüber den drei Mitbeschuldigten D. , B. und C. , welche lediglich als vorgeschobener Strohmann oder schlecht bezahlte Gärtner ohne eigene Entscheidungsbefugnisse gewirkt haben, hat A. angesichts seiner Funktion als Auftraggeber für die zweite Einhausung sowie als Entscheidungsträger vor Ort zweifellos eine deutlich höhere hierarchische Stufe bekleidet. bb) An diesem Ergebnis vermögen die Einwände des Beschuldigten nichts zu ändern. Diesen ist ‒ soweit sich deren Entkräftung nicht bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒vielmehr Folgendes zu entgegnen: Bezüglich der Behauptung des Beschuldigten, dass auf dem Lieferschein der Firma N. AG betreffend Eckbleche "Kom. A. " gestanden habe, weil seine Ehefrau die administrativen Arbeiten und damit alle Bestellungen für die Firma M. verrichtet habe, ist in Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen (vgl. oben lit. g) zu erwägen, dass diese Sachverhaltsdarstellung weder von P. noch von G. bestätigt wird. Vielmehr hat Letzterer in Bezug auf eine Bestellung Paneele bei der Firma "V. GmbH" vom 27. April 2020 ausdrücklich ausgesagt, er habe die Bestellung aufgegeben, das mache alles er (Einvernahme durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 24. August 2020 [act. 1283]). Gestützt hierauf sowie in Beachtung der vorstehenden Erwägungen ist es offensichtlich unrichtig, dass die Ehefrau des Beschuldigten alle Bestellungen für die Firma E. GmbH getätigt haben soll und hierin der Grund für den Vermerk "Kom. A. " liege. Der Rüge, wonach aus der enormen Diskrepanz zwischen dem Tatvorwurf und dem ausgesprochenen Strafmass erhelle, dass man sich von Anfang an gegen A. eingeschossen habe, ist zu entgegnen, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbeitrag keineswegs bloss im Anstaltentreffen (zur unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG liegt, sondern diesem auch der unbefugte Anbau einer überaus grossen Menge von THChaltigen Hanfpflanzen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG vorgeworfen wird. Die in der heimischen Waschmaschine aufgefundene Rolex weist sodann zwar tatsächlich keinen direkten Bezug zum Anklagevorwurf auf und fliesst insofern auch nicht in die Indizienkette ein, ist aber immerhin insofern bemerkenswert, als deren Finanzierung angesichts der unklaren wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zumindest mit einem Fragezeichen zu versehen ist. Dies gilt umso mehr, als seine Ehefrau gemäss der Aktennotiz der Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 25. August 2020 angegeben hat, die Uhr mit dem Geld vom Erbe ihres Vaters gekauft zu haben (act. 1069), während der Beschuldigte geltend macht, sie ihr als eine Art Hochzeitsgeschenk übergeben zu haben (act. 1901; Protokoll KG S. 7). Abgesehen davon handelt es sich bei einer Waschmaschine um einen zweifelsohne äusserst unüblichen Aufbewahrungsort für eine luxuriöse Uhr, zumal diese gemäss den Depositionen des Beschuldigten auch als Wertanlage gedient haben soll (Protokoll KG S. 7). Zutreffend ist sodann der Einwand des Beschuldigten, wonach keine Hinweise bestehen, wer z.B. die Setzlinge, die Erde und die Lüftungsanlagen bestellt hat. Allerdings lässt sich aus dieser Tatsache im konkreten Fall weder direkt etwas zu Gunsten des Beschuldigten ableiten, noch vermag sie die vorgängig aufgelisteten belastenden Indizien zu entkräften. Ebenfalls nicht von der Hand zu weisen ist schliesslich die Rüge, es sei nicht einsichtig, weshalb G. und P. überhaupt nicht verdächtigt worden seien. Nach Auffassung des Kantonsgerichts hätte es durchaus sachliche Anhaltspunkte gegeben, um zumindest einen Anfangsverdacht betreffend allfällige Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen die Ehefrau und den Schwager des Beschuldigten zu begründen. Dieser Umstand ist allerdings für das vorliegende Verfahren von vornherein irrelevant. 4.5 a) Gestützt auf den nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Subsumption zu erwägen, dass der Beschuldigte am 24. Juli 2020 als Bauherr für die zweite Einhausung und damit als Verantwortlicher für die Erweiterung und Professionalisierung der bestehenden Hanfindooranlage aufgetreten ist. Daraus ist abzuleiten, dass er spätestens ab diesem Zeitpunkt, nachdem ihm frühere Tathandlungen nicht nachweisbar sind, sowohl für den Betrieb dieses zweiten Teils der Indooranlage mit THChaltigen Hanfpflanzen als auch für den bereits bestehenden ersten Teil mit gleichermassen THChaltigen Hanfpflanzen einen entsprechenden Tatentschluss manifestiert und sich folglich in direktvorsätzlicher Weise ‒ neben den drei übrigen, lediglich als Gärtner und Strohmann agierenden Mitbeschuldigten ‒ mitverantwortlich am unbefugten Anbau von Betäubungsmitteln im Umfang von insgesamt 4'733 Hanfpflanzen gezeigt hat. Angesichts des erstellten und unbestrittenen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalts zwischen 9 % und 16 % steht überdies nicht in Frage, dass es sich hierbei um verbotenes Cannabis im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gehandelt hat, zumal weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses medizinischen Zwecken gedient hat. Folglich ist der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des unbefugten Anbaus von THChaltigem Hanf im Umfang von insgesamt 4'733 Pflanzen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Ferner steht nach Dafürhalten des Kantonsgerichts fest, dass in Bezug auf diese 4'733 Pflanzen nicht nur der Anbau angestrebt gewesen ist, sondern diese sich im fortgeschrittenem Wachstum bzw. schon in Blüte befindlichen Pflanzen bzw. das daraus zu gewinnende Marihuana oder Haschisch logischerweise auch zum Verkauf bestimmt gewesen wären, womit der Tatbestand des Anstaltentreffens zur unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln ebenfalls erfüllt ist, weshalb der Beschuldigte des Weiteren der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig zu sprechen ist. b) Demnach ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und damit in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG und Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig zu erklären. 5. Strafzumessung 5.1 Dogmatische Erwägungen (...) 5.2 Konkrete Erwägungen a) Im vorliegenden Berufungsverfahren begehrt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch von allen Anklagevorwürfen. In Bezug auf die Strafzumessung rügt er allerdings nur, dass das Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe in einem Missverhältnis zu den übrigen Strafen stehe, da es höchstens um den Vorwurf des Anstaltentreffens (zur unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln) gehen könne. Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen und damit das erstinstanzliche Strafmass ‒ eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren ‒ nicht zu beanstanden sei. b) Nach Art. 408 Abs. 1 StPO (bzw. Art. 408 aStPO) fällt das Berufungsgericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt, wenn es auf die Berufung eintritt. Diese Bestimmung ist in casu umso mehr beachtlich, als die Vorinstanz keine bundesrechtskonforme Strafzumessung vorgenommen hat. So hat diese den Beschuldigten erstens in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG und zweitens gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig erklärt, in der Folge aber für beide Delikte zusammen eine Einsatzstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe festgelegt, was bundesrechtswidrig ist (vgl. oben E. 5.1 lit. d ff., insbesondere lit. h). Angesichts der Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die Festlegung einer gesamtheitlichen Strafe für alle Delikte zusammen nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.1) unzulässig. Vielmehr müssen die einzelnen Tathandlungen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Demnach hätte die Vorinstanz die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz einzeln würdigen und prüfen müssen, ob sie für jede eine Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Bejahendenfalls hätte sie für den schwersten Fall eine Einsatzstrafe festlegen und diese in Anwendung des Asperationsprinzips unter Einbezug des weiteren Falles angemessen erhöhen müssen. Dies ist nachfolgend zu korrigieren. c) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ‒ wegen unbefugtem Anbau gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG und wegen Anstaltentreffen zur unbefugten Veräusserung nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ‒ schuldig zu erklären ist. Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Für beide vorliegend relevanten Tatbestände reicht der Strafrahmen in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 BetmG von drei Tagessätzen Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) am unteren Rand bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren am oberen Ende. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Obgleich die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zu einer Erhöhung des abstrakten Strafrahmens führt, ist sie innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu gewichten. Dabei kommt die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn gleichartige Strafen auszusprechen sind. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ist in concreto die Produktion der Drogen, mit der eine Gefahr überhaupt erst geschaffen wird, mithin der unbefugte Anbau von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, als das schwerwiegendere Delikt denn das Anstaltentreffen zur unbefugten Veräusserung der nämlichen Betäubungsmittel nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG zu erachten, weshalb für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. d) Bei der Ermittlung der Einsatzstrafe für den unbefugten Anbau von illegalem Hanf gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten des Beschuldigten zu würdigen, dass es sich bei der in casu betriebenen Hanfplantage um eine ausserordentlich professionelle, von mehreren Personen bewirtschaftete und die überaus grosse Anzahl von 4'733 einzelnen Hanfpflanzen beinhaltende Anlage gehandelt hat. Ausserdem hat der THC-Gehalt der untersuchten Pflanzen zwischen 9 % und 16 % betragen und ist damit weit über der zulässigen Grenze von 1 % gelegen. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass A. die höchste Hierarchiestufe aller bekannten Mittäter bekleidet hat, indem er als Auftraggeber für die zweite Einhausung in Erscheinung getreten ist und im Gegensatz zu B. , C. sowie D. nicht blosser Handlanger oder Strohmann gewesen ist, sondern durchaus inhaltlich gestaltende Entscheidungsbefugnisse gehabt hat. Ohne ihn und seine persönliche, familiäre Nähe zur Firma E. GmbH wäre zumindest die Erweiterung und Professionalisierung der bestehenden Anlage nicht im vorliegend erfolgten Umfang möglich gewesen. Zu beachten ist auf der anderen Seite, dass der durch den Beschuldigten zu verantwortende Anbau von Betäubungsmitteln ausschliesslich verbotener Hanf zum Gegenstand gehabt hat. Bei Marihuana oder Haschisch handelt es nicht um eine harte, sondern um eine weniger gefährliche, sogenannte "weiche" Droge, weshalb bei Betäubungsmitteln des Wirkstoffs Cannabis auch die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausser Betracht fällt (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; 120 IV 256 E. 2; 117 IV 314 E. 2.g). Die Gefahren, die vom Konsum von Marihuana für die menschliche Gesundheit ausgehen, sind grundsätzlich vergleichsweise gering und unterschreiten jene, die vom Konsum harter Drogen ausgehen, deutlich (BGE 120 IV 256 E. 2; 117 IV 314 E. 2.g). Dennoch ist diese Droge laut höchstrichterlicher Praxis nicht als unbedenklich anzusehen. Ein Cannabishandel grossen Umfangs stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Gesundheit der Jungen und jungen Erwachsenen dar, die einen bedeutenden Teil der Konsumenten und eine besonders verletzliche Bevölkerungsgruppe bilden. Wenn es auch nicht letal ist, so bleibt das Cannabis nichtsdestotrotz eine schädliche Substanz für die Gesundheit seiner Konsumenten, namentlich von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die voll in der Phase ihrer physischen und psychischen Entwicklung stehen; sein regelmässiger Konsum bzw. die hohe Dosierung kann eine Abhängigkeit, in gewissen Fällen sogar physische und psychische Störungen zur Folge haben (BGer 1B_393/2020 vom 2. September 2020 = Pra 2/2021 Nr. 21 E. 3.2.). Aufgrund dieser geschilderten Umstände ist die objektive Tatschwere als mittelschwer im unteren Bereich einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er direktvorsätzlich und offensichtlich aus rein finanziellen Interessen bzw. gewinnsüchtigen Motiven gehandelt hat, ohne selber drogensüchtig oder in einer finanziellen Notlage zu sein. Dies wirkt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht weiter auf die Verschuldensbewertung aus. Insofern vermag die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Infolgedessen ist das Tatverschulden hinsichtlich des vorliegenden Anklagepunktes als mittelschwer im unteren Bereich zu qualifizieren, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu einer konkreten schuldangemessenen tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe führt. Bei diesem Strafmass ist die Verhängung einer Geldstrafe von vornherein ausgeschlossen. e) Bei der Festsetzung der Einzelstrafe für den Tatbestand des Anstaltentreffens zur unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu erwägen, dass die vom Tatvorwurf erfassten, für die Verschuldensbewertung massgeblichen Faktoren ‒ Art und Menge des Betäubungsmittels, Professionalität der Anlage sowie Hierarchiestufe des Beschuldigten ‒ die gleichen sind wie vorgängig beim Vorwurf des unbefugten Anbaus von illegalem Hanf beschrieben. Zu beachten ist ferner, dass sich in casu noch keine konkrete Gefahr manifestiert hat, sind doch die in Blüte stehenden Hanfpflanzen tatsächlich noch nicht geerntet worden. Ausserdem erscheint es nicht mehr als logisch, dass der Anbau von THChaltigem Hanf keinen Selbstzweck gehabt hat. Insofern rechtfertigt es sich ‒ trotz der jeweils eigenständigen Strafbarkeit der beiden Tatbestände sowie der gleichermassen als mittelschwer im unteren Bereich einzustufenden objektiven und subjektiven Tatschwere ‒ im vorliegenden Fall aufgrund der inhaltlich überaus engen Verknüpfung zwischen dem Vorwurf des unbefugten Anbaus von Betäubungsmitteln und demjenigen des Anstaltentreffens zur unbefugten Veräusserung derselben Betäubungsmittel für den vorliegend zu bewertenden Tatbestand eine tatbezogene hypothetische Einzelstrafe von 180 Strafeinheiten festzulegen. Angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe wäre als Sanktionsart zwar eine Geldstrafe an sich möglich. Nachdem jedoch bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes (aber nicht ausschliessliches) Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist, kommt unter Berücksichtigung des bereits festgestellten überaus engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnexes zum die Einsatzstrafe bildenden Tatvorwurf bei der in concreto zu beurteilenden Tathandlung als schuldangemessene Sanktion fraglos ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Resultat ist damit die tatbezogene hypothetische Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe um vier Monate Freiheitsstrafe zu asperieren, was zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten führt. f) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 1. in W. geboren und zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester in X. aufgewachsen ist. Ausbildungsmässig ist lediglich bekannt, dass der Beschuldigte nach der obligatorischen Schule als Plattenleger auf dem Bau gearbeitet hat, diese Arbeit aber zufolge von Problemen mit den Knien hat beenden müssen. Im Anschluss daran ist der Beschuldigte unter anderem im CBD-Handel aktiv tätig gewesen, hat angeblich bei der Firma E. GmbH gearbeitet, verkauft via die U. GmbH Sportbekleidung, baut und verkauft als Geschäftsführer bzw. Marketingexperte Kompakthäuser mit der Firma Y. AG und arbeitet zur Zeit gemäss eigenen Angaben bei Z. in der Immobilienvermittlung, wo er auf Provisionsbasis ca. CHF 5'000.-- pro Monat verdient (Protokoll KG S. 3 f.). Der Beschuldigte ist ferner seit 2018 verheiratet und wohnt mit seiner Ehefrau sowie zwei gemeinsamen Kindern (viereinhalb und sechs Jahre alt) in Z1. . Schulden oder Betreibungen sind keine ausgewiesen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen ist, ist nicht zu erkennen. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschuldigten sind keine besonderen Bemerkungen angebracht. Aktenkundig ist des Weiteren, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Juli 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.-- verurteilt worden ist (vgl. den Strafregisterauszug vom 8. Mai 2024 sowie act. 205). Nicht geklärt ist, was es mit dem Umstand auf sich hat, wonach das DNA-Profil des Beschuldigten im Abgleich mit einer am 12. Juni 2017 in Z2. gesicherten Tatortspur betreffend ein Delikt nach Art. 19 Abs. 2 BetmG zu einem Treffer geführt hat (vgl. 1099 f.). Zu berücksichtigende besondere Reue oder Einsicht werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. Infolgedessen erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten keine Anpassung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe als angezeigt. g) Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen. h) Damit erscheint in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB möglich und mangels Vorliegens einer eigentlichen Schlechtprognose zu gewähren. Die Probezeit ist allerdings über das gesetzliche Minimum hinaus auf vier Jahre festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dies begründet sich Folgendermassen: Praxisgemäss richtet sich die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein ( Roland M. Schneider / Roy Garré , in: Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 4 zu Art. 44 StGB; mit zahlreichen Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall bestehen nach Ansicht des Kantonsgerichts angesichts der höchst undurchsichtigen Rolle des Beschuldigten auf mindestens mittlerer Hierarchiestufe im vorliegend zu beurteilenden, überaus umfangreichen Anbau von Betäubungsmitteln sowie der widersprüchlich vorgebrachten und mit nichts belegten beruflichen Situation inklusive der augenscheinlich nicht mit den deklarierten Einkünften zu deckenden Finanzierung dessen überdurchschnittlichen Lebensstils (vgl. den versicherten Verdienst des Beschuldigten gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der SVA Basel-Landschaft vom 27. Mai 2021 [act. 253 f.] in der Höhe von CHF 22'596.-- im Jahre 2017, CHF 36'000.-- im Jahre 2018 und CHF 33'000.-- im Jahre 2019 sowie dessen komplett fehlendes Einkommen gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung 2019 [act. 221], welchen beispielsweise ein monatlicher Mietzins für die Fünfeinhalbzimmer-Wohnung von rund CHF 3'200.-- [act. 1335], der Besitz von drei Personenwagen [Range Rover, Audi S7, VW Up], der Besitz zweier Rolex-Uhren [Protokoll KG S. 7] sowie die Nutzung der angeblich gar nicht mehr verwendeten Messenger-Plattform "Sky-ECC" mit Kosten von geschätzt über CHF 2'000.-- pro Jahr [vgl. https://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/unternehmen/sky-crime-messenger-hack-100.html] gegenübersteht) nicht unerhebliche Bedenken an der Legalbewährung, weshalb die vorerwähn-te verlängerte Probezeit von angemessenen vier Jahren anzuordnen ist. i) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und ‒ bei einer Probezeit von vier Jahren ‒ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. j) In Bezug auf den vom Bundesgericht praxisgemäss geforderten hypothetischen Vergleich der Strafen der Mittäter ist zu konstatieren, dass die vorliegende Strafe von 18 Monaten bedingter Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ‒ und nicht zuletzt auch des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit ‒ namentlich in Anbetracht der jeweiligen hierarchischen Stellung der einzelnen Tatbeteiligten bei einer Gesamtwürdigung im Einklang steht mit denjenigen der Mittäter B. (bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 69 Tagen, für seine untergeordnete Rolle als "Gärtner"), C. (bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 26 Tagen, ebenfalls für seine Rolle als "Gärtner") sowie D. (bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, für seine Rolle als "Strohmann"). 6. Beschlagnahmegut Im Hinblick auf das Beschlagnahmegut ergeben sich bei vorliegendem Verfahrensausgang sowie mangels entsprechender Anfechtung keine Anpassungen zum erstinstanzlichen Urteil. 7. Kostenfolge 7.1 Kantonsgericht a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang ‒ indem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen wird ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 8'500.--(fünfeinhalb Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h plus Auslagen von pauschal CHF 250.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschuldigte aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens die Aufwendungen seines Wahlverteidigers selbst zu tragen hat. 7.2 Strafgericht Angesichts der mit vorliegendem Urteil zu bestätigenden verurteilenden Erkenntnisse der Vorderrichter besteht schliesslich keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Formalien und Verfahrensgegenstand

E. 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungs-instanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der beschuldigten Person zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf dessen Berufung einzutreten.

E. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Der Beschuldigte ficht in seinem Rechtsmittel das Urteil der Vorinstanz grundsätzlich vollumfänglich an, womit gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO im vorliegenden Berufungsverfahren die Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die darauf fussende Strafzumessung wie auch die daraus resultierende Kostenverteilung Gegenstand der richterlichen Überprüfung bilden (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). b) Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der sogenannten "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern bzw. aufheben. Hingegen ist es dem Berufungsgericht verwehrt, die Erkenntnisse der Vorderrichter zu Lasten des Beschuldigten zu verschärfen.

E. 2 Parteistandpunkte

E. 2.1 Ausführungen des Beschuldigten (...)

E. 2.2 Darlegungen der Staatsanwaltschaft (...)

E. 3 Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt

E. 3.1 Verfahrensgrundsätze (...)

E. 3.2 Beweiswürdigung (...)

E. 3.3 Sachverhalt (...)

E. 4 Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

E. 4.1 a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG sowie Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG verurteilt. Zur Begründung haben die Vorderrichter ausgeführt, es sei ohne Zweifel davon auszugehen, dass A. betreffend die zweite Einhausung als tatsächlicher Auftraggeber fungiert habe, wobei er die persönliche Nähe zu einer Baufirma genutzt habe, was ihm ermöglicht habe, D. als offiziellen Auftraggeber vorzuschieben, auf Rechnung arbeiten zu lassen, eine professionellere Anlage errichten zu lassen als die erste Einhausung, selbst auf der Baustelle aufzutreten, um Fragen zur konkreten Bauausführung zu beantworten und das Ganze nach aussen hin unverdächtig erscheinen zu lassen. Der Zweck der zweiten Einhausung sei A. zweifelsohne bekannt gewesen, weshalb er sich spätestens zum Zeitpunkt der Beauftragung der Firma E. GmbH den ursprünglichen Tatentschluss zum Betrieb einer Hanfindooranlage mit THChaltigen und für den verbotenen Verkauf bestimmte Pflanzen zu eigen gemacht und mit der Erweiterung der Anlage eine tragende Rolle gespielt habe. Unklar bleibe hingegen, in welchem Verhältnis A. zu den übrigen Beschuldigten gestanden habe sowie ob weitere Personen im Hintergrund agiert hätten. Insbesondere sei nicht geklärt, ob A. von Anfang an in die Planung und den Betrieb der Hanfindooranlage involviert gewesen sei sowie ob er das notwendige Geld für die Miete und die Mietkaution sowie das Material für die Anlage bereitgestellt habe. Immerhin könne gesagt werden, dass die Tatrolle von A. in der Hierarchie höher anzusiedeln sei als diejenige von B. und C. , welche vorwiegend ausführende Funktion gehabt hätten, weisungsgebunden gewesen seien und lediglich ein geringes Entgelt erhalten hätten angesichts des relativ hohen Entdeckungsrisikos sowie des zu erwartenden Gewinns. Ebenso sei die Tatrolle von A. höher anzusiedeln als diejenige von D. , welcher sich vor allem als Strohmann hervorgetan habe. In dubio sei zu Gunsten von A. auszugehen, dass er sich spätestens im Juli 2020 dem Tatentschluss zum Betrieb einer Hanfindooranlage angeschlossen habe, welche für den verbotenen Verkauf bestimmte THChaltige Pflanzen produziert habe, und am 24. Juli 2020 als Bauherr vor Ort gewesen sei, um seine Bedürfnisse mit den Handwerkern zu besprechen. Ob er bereits vorher eine tragende Rolle gespielt habe sowie ob er in der Hierarchie an erster Stelle zu setzen sei, müsse offenbleiben. In Bezug auf die konkreten Anklagevorwürfe hat das Strafgericht erwogen, entsprechend dem Beweisergebnis hätten sich sämtliche Beschuldigten den Tatentschluss zum Betrieb einer grossen und professionellen Hanfindooranlage zu eigen gemacht und mitgewirkt, dies mit Wissen und Willen, dass die THChaltigen Pflanzen zum verbotenen Verkauf bestimmt gewesen seien. Dabei sei der Tatbeitrag jedes Einzelnen in massgebender Weise relevant gewesen, auch wenn sich die Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeitpunkten dem Tatplan angeschlossen und teilweise auf unterschiedlicher Hierarchiestufe gestanden hätten. A. sei spätestens im Rahmen der Planung und Errichtung der zweiten Einhausung hinzugetreten. Diesbezüglich habe er als tatsächlicher Auftraggeber zu gelten, wobei er die ihm zur Verfügung stehende Infrastruktur (die persönliche Nähe zu einer Holzbau- und Bedachungsfirma) genutzt habe, so dass nach aussen hin alles unverdächtig gewirkt und auch ohne Vorkasse habe gearbeitet werden können. Ausserdem habe er vor Ort konkrete Anweisungen zur Bauausführung erteilt, um den Bedürfnissen der Erweiterung der Hanfindooranlage Rechnung zu tragen. b) Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, in irgendeiner Verbindung zur Hanfindooranlage in F. mit verbotenem THChaltigen Hanf gestanden zu haben (vgl. oben E. 2.1). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt ihrerseits die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.2).

E. 4.2 Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem: Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a); Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c); zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft (lit. g). Eine Bestrafung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei dolus eventualis genügt (BGE 126 IV 201; Stephan Schlegel / Oliver Jucker , Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 4. Auflage, Zürich 2022, N 114 ff. zu Art. 19 BetmG, mit Hinweisen; Gustav Hug - Beeli , Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 102 ff. zu Art. 19 BetmG, mit Hinweisen). Nach diesem Gesetz gelten als Betäubungsmittel abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben (Art. 2 lit. a BetmG). Cannabisprodukte sind zwar nicht geeignet, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Dementsprechend findet der Qualifikationstatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Menge) auf Cannabis keine Anwendung (BGE 117 IV 314; Schlegel / Jucker , a.a.O., N 181 zu Art. 19 BetmG). Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht dennoch nicht unbedenklich und stellen Betäubungsmittel dar (BGE 120 IV 256). "Verbotenes Cannabis" ist gemäss Verzeichnis "d" der BetmVV-EDI nur die Hanfpflanze oder ihre Teile, welche einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % aufweisen (sowie sämtliche Gegenstände und Präparate, welche einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % beinhalten oder aus Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % hergestellt werden), soweit es nicht zu medizinischen Zwecken verwendet wird (BGer 6B_1113/2013 und 6B_1114/2013 vom 30. Juni 2014 E. 4.2; Schlegel / Jucker , a.a.O., N 23 ff. zu Art. 8 BetmG, mit Hinweisen; Hug - Beeli , a.a.O., N 32 ff. zu Art. 8 BetmG). Die einzelnen Tatbestände sind als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet, weshalb nicht der Eintritt einer Gefahr verlangt wird, sondern bloss ein Tun bestraft wird, welches leicht eine konkrete Gefahr auslösen kann. Damit lässt sich auch der Tatbestand des blossen Anstaltentreffens begründen ( Hug - Beeli , a.a.O., N 20 zu Art. 19 BetmG, mit Hinweisen).

E. 4.3 Im Zusammenhang mit der Eruierung des massgeblichen Sachverhaltes ist vorab auf die vom Beschuldigten gerügte Berücksichtigung der Depositionen von G. einzugehen: a) In Bezug auf die Verwertbarkeit der Aussagen von G. hat das Strafgericht erwogen, es sei festzuhalten, dass dessen Einvernahme in der Voruntersuchung ohne die Anwesenheit von A. oder dessen Verteidigung erfolgt sei. Allerdings sei G. gestützt auf Art. 306 StPO als Auskunftsperson einvernommen worden, weshalb zu diesem Zeitpunkt seitens von A. kein Teilnahmerecht bestanden habe. Im nachfolgenden Verfahren hätten sich A. und dessen Verteidigung zwar grundsätzlich zu den Aussagen von G. äussern können, eine tatsächliche Konfrontation habe aber weder stattgefunden noch sei sie beantragt worden. Um dem Konfrontationsanspruch zu genügen, sei G. deshalb von Amtes wegen zur Hauptverhandlung geladen worden. In der Folge habe dieser jedoch vor den Schranken des Strafgerichts die Aussage vollumfänglich verweigert mit dem Hinweis, dass er bereits alles gesagt habe. Aufgrund dieser Aussageverweigerung sei es dem Beschuldigten verwehrt gewesen, Fragen zu stellen sowie die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G. zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) könne auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zur ergänzenden Befragung des Zeugen unter besonderen Umständen verzichtet werden. So unter anderem, wenn der Belastungszeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigere, was vorliegend der Fall sei. Erforderlich für einen Verzicht sei allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend habe Stellung nehmen können, die Aussagen sorgfältig geprüft würden und ein Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt werde. In casu sei festzuhalten, dass sich A. weder in der Voruntersuchung noch an der Hauptverhandlung zu den Aussagen von G. geäussert und auf konkrete Fragen betreffend dessen Depositionen die Aussage weitgehend verweigert habe. Im vorliegenden Urteil würden die Aussagen von G. eingehend geprüft, mit den übrigen Aussagen sowie Beweisen und Indizien abgeglichen und im Gesamtzusammenhang bewertet. Aufgrund dessen sei praxisgemäss die Verwertbarkeit der Aussagen von G. aus der Voruntersuchung zu bejahen. b) Der Beschuldigte moniert, dass bei der Sachverhaltsermittlung auf die Aussagen von G. gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu seinen Lasten abgestellt werden dürfe, weil der entsprechende Beweis nicht gesetzeskonform erhoben worden sei (vgl. oben E. 2.1). c) Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ändere die Tatsache, wonach G. vor dem Strafgericht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, nichts an der Gültigkeit dessen ersten Einvernahme (vgl. oben E. 2.2). d) aa) Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO können die Partei oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer

E. 4.4 Nachfolgend sind die entscheiderheblichen Beweise und Indizien zu würdigen: a) Unbestritten und aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist der folgende vom Strafgericht definierte Sachverhalt (vgl. Urteil SG E. II.1 S. 7 f.): Am 24. Juli 2020, gegen 15:00 Uhr, hat die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, an der H. strasse in F. in der Lagerhalle einer ehemaligen Zementfabrik eine eingehauste, professionell aufgebaute illegale THC-Hanfindooranlage mit einer Kapazität von insgesamt 4'733 THChaltigen Hanfstauden in Blüte (Endstadium) auf zwei Ebenen aufgefunden und sichergestellt, welche von den beiden Mitbeschuldigten B. und C. in der jeweiligen Funktion als Gärtner betreut worden ist. Ausserdem sind zwei Mitarbeiter der Firma E. GmbH, I. und J. , damit beschäftigt gewesen, in der nämlichen Lagerhalle eine zweite Einhausung zu errichten. Mit den Arbeiten für diese weitere Einhausung ist an jenem Tag begonnen worden (act. 1951 ff.). Die fragliche Lagerhalle ist von der K. AG mit Beginn ab dem 1. Juli 2020 gemietet worden, wobei die Objektübergabe bereits per 15. Mai 2020 erfolgt ist. Der Mitbeschuldigte D. hat den Mietvertrag für die Lagerhalle sowohl als Privatperson (Mieter 1) als auch stellvertretend für die L. GmbH (in Gründung) (Mieter 2) unterzeichnet. Die Kaltmiete, d.h. der Bruttomietzins ohne Nebenkosten, hat laut Mietvertrag CHF 7'000.-- pro Monat bzw. CHF 84'000.-- pro Jahr betragen, die Mietkaution ist auf eine Höhe von CHF 21'000.-- festgelegt worden. Datiert ist der Mietvertrag auf den 25. Juni 2020 (act. 1467 ff.). Die Mietkaution und eine erste Miete in der Höhe von insgesamt CHF 28'000.-- sind im Zeitraum vom 1. bis zum 11. Mai 2020 vom Konto von D. an die Vermieterin überwiesen worden (act. 1005 ff.). In Bezug auf die in diesem Zusammenhang getätigten und lediglich sie selbst betreffenden Aussagen der drei Mitbeschuldigten B. , C. und D. , welche ihrerseits bereits rechtskräftig verurteilt sind, kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil SG E. II.2 ff. S. 8 ff.). b) aa) Der Beschuldigte A. hat in seinen Einvernahmen durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 24. August 2020 (act. 1317 ff.) und vom 16. Dezember 2020 (act. 1885 ff.) sowie in der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 31. Mai 2021 (act. 1931 ff.) grundsätzlich bestritten, in einer Verbindung zu Betäubungsmitteln bzw. zu der in F. aufgefundenen Hanfindooranlage zu stehen. Im Übrigen hat er in genereller Weise die Aussage verweigert. In Bezug auf den Schlüssel zur Lagerhalle hat der Beschuldigte allerdings konkret dargelegt, I. und J. hätten ihn darauf angesprochen, was sie damit tun sollten. Er habe ihnen gesagt, dass er es nicht wisse und ihnen daraufhin vorgeschlagen, den Schlüssel in der Türe stecken oder ihn liegen zu lassen. Diese hätten selber schauen sollen, wie sie am Montag wieder in die Halle gekommen wären. Die Beiden hätten ihn gefragt, weil sie, so wie er es verstanden habe, G. nicht erreicht hätten. Hinsichtlich seiner Anwesenheit in F. hat der Beschuldigte vorgebracht, er sei in der Halle gewesen, weil ihm G. gesagt habe, dass die Arbeiter dort seien und er doch vorbeischauen soll, wenn er Zeit habe. Er sei dann auf freiwilliger Basis vorbeigegangen, weil er an jenem Tag nichts Besseres zu tun gehabt habe. Er sei lediglich fünf bis zehn Minuten dort gewesen und dann wieder gegangen. Auf die Frage, was der Vermerk "Kom. A. " auf dem Lieferschein bedeute, hat er geantwortet, dies könne auch seine Frau betreffen, welche für die Bestellungen bei der Firma M. zuständig sei. bb) Gleichermassen hat der Beschuldigte anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Strafgericht vom 7. November 2022 (act. S 199 ff.) bestritten, irgendetwas mit der Hanfindooranlage in F. zu tun gehabt zu haben. Darüber hinaus hat er im Wesentlichen vorgebracht, nichts zu wissen oder sich an nichts erinnern zu können bzw. er hat gänzlich die Aussage verweigert. Zu Protokoll gegeben hat er lediglich, er sei an jenem Tag als Auskunftsperson vorbeigegangen, weil er Erfahrungen im Aufbau von solchen Elementen gehabt habe. cc) Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG S. 5 ff.) hat der Beschuldigte zum Anklagevorwurf lediglich ausgeführt, dass er mit der Anlage in F. nichts zu tun gehabt habe. Abgesehen hiervon hat der Beschuldigte deponiert, er sei tatsächlich im Verlaufe des Vormittags vom 24. Juli 2020 für vielleicht 15 Minuten persönlich in der Halle in F. anwesend gewesen. Er sei an diesem Tag gefragt worden, ob er kurz vorbeikommen könne, weil es Probleme mit einer Türe gegeben habe. Entweder seine Frau oder G. hätten ihn angefragt, ob er wegen des Einbaus einer Türe schnell vorbeigehen könne; in der Folge sei er kurz dort gewesen und dann schnell wieder gegangen. Es sei darum gegangen, in welche Richtung die Türe habe aufgehen sollen, nach innen zu den Pflanzen oder nach aussen zum Gang. Die Türe habe dabei nach aussen aufgehen müssen. Im Nachhinein hätte er diese Frage lieber per Telefon beantwortet. Er sei an jenem Tag angefragt worden, weil er sich mit CBD-Hanfanlagen ausgekannt habe, und sei dann halt schnell vorbeigegangen. Es möge sein, dass auf dem Lieferschein der Firma N. AG für die gelieferten Eckbleche "Kom. A. " gestanden habe. Dies lasse sich jedoch dadurch erklären, dass seine Frau ebenfalls A. heisse und für die Einkäufe betreffend die Firma M. zuständig gewesen sei. Er sei nicht der Auftraggeber der diesbezüglichen Eckbleche gewesen. Die Aussage von J. , wonach dieser ihm den Schlüssel habe abgeben müssen, mache überhaupt keinen Sinn, da er ja früher gegangen sei. J. habe vielleicht gedacht, dass er etwas bezüglich des Schlüssels hätte wissen können, was aber nicht der Fall gewesen sei. Hinsichtlich der auf seinem Mobiltelefon gefundenen Verschlüsselungssoftware sei zu betonen, dass man eine solche auch im legalen CBD-Bereich zum Schutze der ausländischen Kundschaft benutzt habe. c) aa) J. , ehemaliger Mitarbeiter der Firma E. GmbH, hat anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 24. November 2020 als Zeuge (act. 1853 ff., 1987) unter anderem zu Protokoll gegeben, er habe zusammen mit I. in der Lagerhalle eine Einhausung, d.h. eine kleine Halle, errichten sollen mit den Massen von ca. 20 mal 8 Metern. G. habe ihnen gezeigt, wo sie diese Einhausung hätten machen sollen. Als sie am Nachmittag schon am Zusammenräumen gewesen seien, sei die Polizei in zivil erschienen. A. sei im Verlaufe des Morgens anwesend gewesen und habe ihnen gesagt, sie müssten ihm den Schlüssel abgeben oder jemandem seiner Leute, die am Abend noch vorbeikommen würden. Er glaube, G. hätte den Schlüssel von A. wiederbekommen sollen und ihn sowie I. dann am kommenden Montag wieder in die Halle gelassen. Er und I. hätten noch ein paar Fragen zur Einhausung gehabt und deshalb mit A. geredet. Er habe den Lieferschein gehabt, auf welchem Kommission A. gestanden habe, weshalb er angenommen habe, dass es über A. laufe. Es habe nie geheissen, jemand sei der Auftraggeber. Er habe nur auf dem Lieferschein gesehen, dass Kommission A. darauf gestanden habe. Normalerweise bezeichne "Kom. A. ", wer den Auftrag erteilt habe; A. sei der Name des Auftraggebers. A. habe im Gegensatz zu seiner Frau kein Arbeitsverhältnis bei der Firma M. gehabt. Bei der Montage der zweiten Einhausung habe es Fragen bezüglich der zu montierenden Türe gegeben. Sie hätten nicht gewusst, wo sie die Türe hätten einbauen sollen. Sein Chef, G. , habe ihn nach diesbezüglicher Rücksprache angewiesen, sich direkt mit A. in Verbindung zu setzen, weil dieser besser Bescheid wisse. G. habe ihm gesagt, A. komme sowieso noch vorbei. Es habe so geklungen, als ob dieser vorbeikommen würde, weil sie dort am Arbeiten gewesen seien. A. sei etwa eine halbe Stunde in der Halle gewesen. So wie er es verstanden habe, habe der Auftrag zur zweiten Einhausung vom Beschuldigten gestammt; dieser hätte auch bezahlen sollen. Vor dem Strafgericht hat J. als Zeuge deponiert, es habe Unklarheiten gegeben, wo genau die Türen hätten positioniert werden sollen. G. habe es selber nicht gewusst und deshalb A. angerufen. So wie er es verstanden habe, sei G. der Arbeitgeber und A. der Auftraggeber gewesen. Weil es auf dem Rapport Kommission A. geheissen habe, habe er geschlossen, dass A. der Auftraggeber sei. Er sei sich nicht mehr ganz sicher, aber er sei der Meinung, dass A. vor Ort gewesen sei und ihnen gesagt habe, wie die Türen zu positionieren seien. Der Beschuldigte sei ungefähr zwischen einer halben und einer ganzen Stunde dort gewesen (act. S 243 ff.). Diese Aussagen des Zeugen J. erscheinen in ihrer Gesamtheit als konsistent und stringent, womit es keine Veranlassung gibt, an ihnen zu zweifeln. bb) I. , ebenfalls ehemaliger Mitarbeiter der Firma E. GmbH, hat im Zuge seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 29. Oktober 2020 als Zeuge (act. 1825 ff., 1987) unter anderem deponiert, er wisse nicht, wer der Auftraggeber für die Arbeiten in F. gewesen sei, zumal sie keine Offerte gehabt hätten. Kommission bedeute, dass auf diesen Namen die Sache bestellt werde. Dies sei oft so, wenn sie Material bestellten, dann werde gefragt, auf welche Kommission das sei; so könne es beim Abrechnen besser zugeordnet werden. Sie hätten die Möglichkeit, das Material nicht in die Firma zu bestellen, sondern abzuholen, und dann würden sie dort bei der Firma gefragt, auf welche Kommission es sei. Dort komme der Name des Auftraggebers auf die Bestellung. Auf die Frage, ob "Kom. A. " etwas mit dem Kunden zu tun habe, hat der Zeuge geantwortet: "Ja genau, also meistens ist es so." G. sei sein Chef, er habe ihm am 24. Juli 2020 vor Ort alles gezeigt, und er habe auch den Schlüssel zur Halle gehabt. A. sei zusammen mit B. zu ihm und J. gekommen. Er wisse aber nicht, was A. in F. gemacht habe. Dieser sei nur kurz dort gewesen und einfach nach hinten gekommen, um zu schauen, was sie machen würden. Vor dem Strafgericht hat I. geantwortet, A. sei am Vormittag kurz vorbeigekommen, er wisse aber nicht weshalb. Er wisse auch nicht, ob A. für die Firma M. gearbeitet habe. Den Schlüssel hätte er demjenigen abgeben sollen, welcher dort geblieben sei (act. S 255 ff.). Auch diesen Depositionen des Zeugen I. lassen sich keine Widersprüche entnehmen, weshalb sie ebenfalls glaubhaft erscheinen. cc) G. hat im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 24. August 2020 (act. 1271 ff.) dargelegt, er habe von einem "D. " den Auftrag zur Erstellung einer Holzbox im Umfang von ca. 16 mal 8 Metern erhalten. Nachdem die beiden in der Halle in F. anwesenden Personen ihnen nichts zum Aufbau hätten erklären können, hätten sie sich entschieden, diese dort hinzustellen, wo es für sie am Sinnvollsten gewesen sei. Einen schriftlichen Auftrag gebe es nicht und eine Zahlung sei nicht geleistet worden. Die Auftragshöhe habe sich auf ca. CHF 15'000.-- belaufen, ihr Verlust betrage rund CHF 10'000.--. Seine Firma habe nicht im Auftrag von A. gearbeitet; dieser habe nichts mit Betäubungsmitteln zu tun. Er wisse nicht, weshalb auf dem Lieferschein betreffend die verwendeten Paneele "Kom. A. " stehe, eventuell habe seine Schwester sie bestellt; allerdings seien sie diese Bleche am Tag davor bei der Firma N. AG in O. abholen gegangen. Vor dem Strafgericht hat sich G. geweigert, Aussagen zu machen. Er habe schon alles gesagt, für ihn habe es sich erledigt (act. S 233). Soweit G. Aussagen getätigt hat, erscheinen diese ohne Weiteres als schlüssig. dd) Wie bereits G. hat auch die Ehefrau des Beschuldigten, P. , vor dem Strafgericht von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht (act. S 235). Eine weitere Befragung hat nicht stattgefunden. ee) Den Aussagen der drei Mitbeschuldigten B. , C. und D. lässt sich keine Verbindung zu A. entnehmen. Alle Drei bestreiten, ihn zu kennen. Aus den Vorbringen von I. lässt sich immerhin ableiten, dass A. am 24. Juli 2020 in der Lagerhalle in F. mit B. Kontakt gehabt hat, wobei unklar ist, worum es dabei gegangen ist. Im Rahmen einer telefonischen Aussage vom 25. Juli 2020 hat D. deponiert, seine beiden Geschäftspartner würden "Q. " und "R. " heissen, seien aus Serbien und würden vermutlich in Basel leben (Aktennotiz der Polizei, Mobiler Ermittlungsdienst, vom 26. Juli 2020 [act. 2105 ff.]). Diese Aussagen hat D. im Verlaufe des weiteren Verfahrens mehrfach widerrufen. Ferner ist im Chatverlauf von B. (Nachricht 48 vom 28. April 2020) folgender Text vermerkt: "Ich weiss nicht, ob R. und Q. kommen werden" (Einvernahme durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst vom 25. September 2020 [act. 1627]). In der Nachricht 62 vom 3. Mai 2020 wird der Name "R. " im Zusammenhang mit einem "S. " nochmals erwähnt (act. 1633). Um welche Personen es sich dabei konkret handelt, wird allerdings nicht geklärt, da B. keine Aussagen getätigt hat. Mangels weiterer Substantiierung muss damit offenbleiben, ob mit "R. " der Beschuldigte A. gemeint ist. d) Gänzlich unklar sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten. In der Steuererklärung 2019 sowie der definitiven Steuerveranlagung 2019 wird zwar ein steuerbares Einkommen der Ehegatten A. von CHF 116'525.-- ausgewiesen, dieses stammt aber ausschliesslich aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau für die Firma T. by M. ; seitens des Beschuldigten wird kein Einkommen versteuert (act. 217 ff.). Im Gegensatz hierzu soll dieser gemäss seinem Auszug aus dem individuellen Konto der SVA Basel-Landschaft vom 27. Mai 2021 (act. 253 f.) im Jahre 2019 ein Einkommen von exakt CHF 33'000.-- erzielt haben, wobei als Arbeitgeber die Firma M. , Basel, erscheint. In der Befragung zur Person vom 31. Mai 2021 (act. 257 ff.) hat der Beschuldigte Angaben zu seinem Beruf und seinem Einkommen verweigert. In der Einvernahme durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 24. August 2020 hat der Beschuldigte die Frage, was er arbeite, ausschliesslich mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in den Firmen T. by M. und der U. GmbH beantwortet (act. 1321). Vor dem Strafgericht hat er dargelegt, seit 2019/2020 arbeite er fix bei der Firma E. , seine Aufgabe sei die Akquisition; er glaube, dass er rund CHF 8'000.-- pro Monat verdiene (act. S 213). Belege hierzu hat er keine eingereicht. Auch ist er nicht in der Lage gewesen, zeitlich einzugrenzen, seit wann er dort gearbeitet haben will. Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte behauptet, er sei früher bei der Firma E. GmbH tätig gewesen, wisse aber nicht mehr genau, von wann bis wann dies gewesen sei. Er sei der "Mann für alles" gewesen. Auch wisse er weder, was er verdient habe, noch was das Einkommen seiner Ehefrau gewesen sei, da er nie etwas mit den Finanzen zu tun gehabt habe (Protokoll KG S. 3 f.). Ausserdem hat er anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht einen Lohnausweis der Firma E. GmbH vom 22. Januar 2021 eingereicht, wonach er im Jahre 2020 einen Nettolohn von CHF 52'272.-- erzielt haben soll. Demgegenüber hat G. im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 24. August 2020, ausgesagt, neben ihm und seiner Schwester habe die Firma E. vier Festangestellte und zwei Lehrlinge beschäftigt. Die Frage, ob A. an seiner Firma beteiligt sei, hat G. so beantwortet: "Nein, um Gotteswillen, nein" (act. 1287). Ebenso hat der Zeuge J. ausgesagt, der Beschuldigte sei nicht bei der Firma E. GmbH beschäftigt gewesen (vgl. oben lit. c/aa). Da es sich beim genannten Betrieb um eine ausgesprochen kleine Firma gehandelt hat, wäre ihm ein solcher Umstand sicherlich aufgefallen. Als Fazit bleibt festzuhalten, dass keine gesicherten Angaben bestehen, ob der Beschuldigte im Jahre 2020 bei der Firma E. GmbH gearbeitet hat, von wann bis wann dies allenfalls der Fall gewesen ist und was er dabei genau verdient hat. Ebenso ist nicht geklärt, ob der Beschuldigte im inkriminierten Zeitraum überhaupt einer bezahlten und regelmässigen legalen beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist und falls ja, welcher und zu welchem Einkommen. e) Aus den Akten ergibt sich ferner, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum drei Smartphones besessen hat, was für sich genommen bereits ungewöhnlich ist, und sich zudem auf einem iPhone, welches aus der Handtasche seiner Ehefrau sichergestellt worden ist, aber dem Beschuldigten gehören soll, eine "Sky-ECC" Software befunden hat. Hierbei handelt es sich offenbar um eine spezielle Verschlüsselungssoftware, welche Nachrichten so verschlüsselt, dass diese für Dritte nicht lesoder hörbar sind, und zudem keine Datensicherung ohne den entsprechenden Code zulässt. Dieses Verschlüsselungssystem wird vorwiegend im kriminellen Bereich verwendet und hat den aus den Medien bekannten "Encro-Chat" abgelöst. Eine Auswertung der verschlüsselten Nachrichten des sichergestellten Mobiltelefons hat in concreto nicht erfolgen können (Rapport der Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 10. März 2021 [act. 2003 f.]). Der Beschuldigte hat diesbezüglich vor dem Kantonsgericht erläutert, er habe die auf seinem Mobiltelefon gefundene Verschlüsselungssoftware im legalen CBD-Bereich benutzt, um seine ausländische Kundschaft zu schützen. Diesbezüglich ist allerdings zu erwägen, dass der Beschuldigte gleichzeitig ausgesagt hat, er habe mit dem CBD-Geschäft schon seit Jahren nichts mehr zu tun gehabt (Protokoll KG S. 4). Auch G. hat am 24. August 2020 zu Protokoll gegeben, er glaube, der Beschuldigte habe die Firma mit dem CBD-Handel vor eineinhalb bis zwei Jahren verkauft (act. 1289). Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte deponiert, sie hätten sich entschlossen, T. by M. aufgrund der zweiten Schwangerschaft seiner Ehefrau zu verkaufen (act. S 215). Nachdem das zweite Kind des Beschuldigten und seiner Ehefrau bereits im Dezember 2019 (act. 225) auf die Welt gekommen ist, hätte somit im Juli 2020 offenkundig keine Veranlassung mehr bestanden, diese spezielle Verschlüsselungssoftware weiter zu nutzen, zumal diese mit entsprechenden monatlichen Kosten verbunden gewesen ist. Ganz generell scheint der angebliche Einsatz einer gerichtsnotorisch in erster Linie im kriminellen Milieu verwendeten Verschlüsselungssoftware im CBD-Bereich als fragwürdig, handelt es sich dabei doch ausdrücklich um ein in der Schweiz legales Geschäft. Wäre im Übrigen die Verschlüsselungssoftware ausschliesslich für das legale CBD-Geschäft verwendet worden, gäbe es keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb der Beschuldigte dies nicht von Anfang an so kommuniziert und mit den Untersuchungsbehörden kooperiert hat. Stattdessen hat er diese Erklärung erstmals vor dem Kantonsgericht vorgebracht. f) Auffällig ist des Weiteren, dass die kleine Firma E. GmbH einen Auftrag zur Erstellung einer Einhausung im geschätzten Umfang von ca. CHF 15'000.-- übernommen hat, ohne dass es einen schriftlichen Auftrag hierfür gegeben hat, ohne dass der Auftraggeber persönlich bekannt gewesen ist und ohne Vorliegen von irgendwelchen Sicherheiten oder zumindest der Durchführung einer Bonitätsprüfung des angeblichen Bestellers, welche angesichts der schlechten wirtschaftlichen Situation von D. zwingendermassen zur Leistung einer Anzahlung hätte führen müssen. Erstaunlich ist, dass die in diesem Zusammenhang an D. gerichtete Offerte von G. vom 1. Juli 2020 von Ersterem nicht unterzeichnet worden ist, und trotzdem die Arbeiten von der Firma E. GmbH am 24. Juli 2020 begonnen worden sind (act. 795 ff.). Dieses im Geschäftsbereich überaus untypische und wirtschaftlich kaum vertretbare Verhalten wäre wohl durch die persönliche Nähe des Beschuldigten A. zur Firma M. zu erklären, nicht aber bei dem G. völlig unbekannten D. . g) Bemerkenswert ist sodann dieses: Auf dem Lieferschein der Firma N. AG mit der Nr. 2. betreffend Eckbleche ist als Kunde "M. GmbH" aufgelistet mit dem Zusatz "Kom. A. " (act. 1561). G. hat für diese Tatsache keine Erklärung liefern können (vgl. oben lit. c/cc). Der Beschuldigte macht geltend, dass seine Frau ebenfalls A. heisse und als Geschäftsführerin für die Einkäufe der Firma M. zuständig gewesen sei. P. hat keine Aussagen getätigt und damit die Behauptung des Beschuldigten nicht gestützt. Demgegenüber hat der Zeuge J. zu Protokoll gegeben, "Kom. A. " sei ein Hinweis, wer den Auftrag erteilt habe; A. sei der Name des Auftraggebers. Er habe daraus geschlossen, dass der Auftrag zur zweiten Einhausung vom Beschuldigten gestammt habe (vgl. oben lit. c/aa). Ebenso hat I. als Zeuge ausgeführt, Kommission bedeute, dass auf diesen Namen die Sache bestellt werde. Dabei handle es sich um den Namen des Auftraggebers. "Kom. A. " müsse also in aller Regel etwas mit dem Kunden zu tun haben (vgl. oben lit. c/bb). Hieraus ist zu schliessen, dass der Vermerk "Kom. A. " entgegen der Behauptung des Beschuldigten keinen Konnex zu seiner Ehefrau in deren allfälligen Funktion als Bestellerin des fraglichen Materials aufweist, sondern ihn ‒ A. ‒ als Abnehmer der Lieferung Eckbleche und damit in der logischen Konsequenz auch als Auftraggeber für die zweite Einhausung bezeichnet. Abgesehen davon würde es in casu grundsätzlich keinen Sinn machen, auf dem Lieferschein "Kom. A. " neben der Firma "M. GmbH" speziell zu erwähnen, wenn es sich bei "Kom. A. " nicht um einen gegenüber der Firma separaten Auftraggeber bzw. Abnehmer handeln würde. Wäre die Erklärung des Beschuldigten zutreffend, dass "Kom. A. " auf dem Lieferschein lediglich bedeutet hat, dass der Name der Geschäftsführerin bzw. Bestellerin abweichend gewesen ist vom Namen der Firma, P. aber tatsächlich als Geschäftsführerin alle Bestellungen im Auftrag der Firma M. vorgenommen hat, müsste der Logik des Beschuldigten folgend auf jedem Lieferschein der Vermerk "Kom. A. " erscheinen, was jedoch offensichtlich nicht der Fall ist. h) Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am Vormittag des 24. Juli 2020 persönlich in der Lagerhalle in F. anwesend gewesen ist. Ungeklärt sind jedoch der Grund dafür sowie die Dauer der Anwesenheit von A. . Der Beschuldigte hat diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht. Im Verlaufe der Voruntersuchung hat er ausgeführt, er sei in der Halle gewesen, weil ihm G. gesagt habe, dass die Arbeiter dort seien und er doch vorbeischauen soll, wenn er Zeit habe. Er sei dann auf freiwilliger Basis vorbeigegangen, weil er an dem Tag nichts Besseres zu tun gehabt habe. Vor dem Strafgericht hat er zu Protokoll gegeben, er sei an jenem Tag als Auskunftsperson vorbeigegangen, weil er Erfahrungen im Aufbau von solchen Elementen gehabt habe. Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht hat er dann behauptet, er sei an diesem Tag gefragt worden, ob er kurz vorbeikommen könne, weil es Probleme mit einer Türe gegeben habe. Entweder seine Frau oder G. hätten ihn angefragt, ob er wegen des Einbaus einer Türe schnell vorbeigehen könne (vgl. oben lit. b). Damit liefert der Beschuldigte nicht weniger als drei verschiedene, nicht konsistente Erklärungen für seine Anwesenheit in der Lagerhalle in F. , mithin einer entlegenen Örtlichkeit an der Grenze zum Kanton Jura, welche sich immerhin rund 40 Kilometer von seinem Wohnort entfernt befindet. Keine dieser drei Versionen wird entweder durch G. , seine Ehefrau P. oder einen objektivierten Hinweis gestützt. Zur Dauer seiner Anwesenheit hat der Beschuldigte vorgebracht, er sei nur kurz, fünf bis zehn bzw. ca. 15 Minuten dort gewesen. Diese Aussage stimmt grundsätzlich mit derjenigen des Zeugen I. überein (vgl. oben lit. c/bb). Demgegenüber ist der Zeuge J. der Ansicht, der Beschuldigte sei rund eine halbe bis eine Stunde vor Ort gewesen (vgl. oben lit. c/aa). Welche dieser Depositionen nun zutrifft, ist nicht verbindlich zu klären. Im Ergebnis lässt sich somit aus der Dauer der Anwesenheit nichts zu Lasten des Beschuldigten ableiten, einen glaubhaften Grund hierfür kann er jedoch nicht vorbringen. i) In Bezug auf den Einbau der Türe in die zweite Einhausung liegt die Aussage des Zeugen J. vor, wonach es bei der Montage der zweiten Einhausung Fragen bezüglich der zu montierenden Türe gegeben und G. ihn nach diesbezüglicher Rücksprache angewiesen habe, sich direkt mit A. in Verbindung zu setzen, weil dieser besser Bescheid wisse. A. sei danach vor Ort gewesen und habe ihnen gesagt, wie sie die Türen zu positionieren hätten (vgl. oben lit. c/aa). Der Beschuldigte hat bestätigt, dass es Probleme mit einer Türe gegeben habe, wobei es darum gegangen sei, in welche Richtung diese hätte aufgehen sollen, nach innen zu den Pflanzen oder nach aussen zum Gang. Auch legt er dar, dass er diese Frage in dem Sinne gelöst habe, dass die Türe nach aussen aufzugehen hatte (vgl. oben lit. b). Dem Kantonsgericht erschliesst sich in diesem Zusammenhang nicht, weshalb erstens der angebliche Auftraggeber für die zweite Einhausung (D. ) überhaupt nicht angefragt worden ist, wie er denn seine Baute gerne hätte, und zweitens welche generellen bautechnischen und handwerklichen Begabungen (ausser allenfalls seine Kenntnisse betreffend den Anbau von CBD-Hanf) bzw. spezifischen Fähigkeiten in Bezug auf den Einbau von Türen den Beschuldigten in die Lage versetzt haben sollen, verbindlich zu entscheiden, wie die entsprechenden Türen der zweiten Einhausung zu positionieren gewesen sind. Oder mit anderen Worten: Weshalb hat der über keine bekannte handwerkliche Ausbildung verfügende Beschuldigte im Gegensatz zu den beiden versierten Angestellten der Firma E. GmbH gewusst, wie die Türen einzubauen gewesen sind, obwohl er die Einhausung an jenem Tag angeblich zum ersten Mal gesehen hat? Dies erstaunt umso mehr, als es sich bei I. und J. um zwei berufsmässige und erfahrene Handwerker gehandelt hat, die Firma E. GmbH auf die Herstellung von Einhausungen spezialisiert und deren Chef, G. , am gleichen Morgen selber vor Ort gewesen ist und seine Mitarbeiter entsprechend instruiert hat. Gleichermassen erhellt nicht, weshalb für die Beantwortung der Frage, in welche Richtung die Türen aufzugehen haben, die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten vor Ort vonnöten gewesen sein soll. Folglich liegt der Verdacht auf der Hand, dass die Anwesenheit des Beschuldigten einzig dem Zweck gedient hat, den Verlauf der Arbeiten zu kontrollieren und sicherzustellen, dass die Türen in der zweiten Einhausung im Interesse einer optimalen Aufzucht von Hanfpflanzen eingebaut werden. j) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass J. den Beschuldigten hinsichtlich des Schlüssels der Lagerhalle zu Rate gezogen hat, was mit diesem zu machen sei (vgl. oben lit. c/aa). Diese Tatsache wird vom Beschuldigten grundsätzlich anerkannt, wobei er geltend macht, dies sei wohl bloss deshalb der Fall gewesen, weil J. G. diesbezüglich nicht habe fragen können (vgl. oben lit. b). Dies wird wiederum von G. nicht bestätigt. Wenngleich im Ergebnis nicht geklärt ist, was genau im Zusammenhang mit dem Schlüssel zwischen den Beiden besprochen worden und weshalb es überhaupt zu Unklarheiten im Zusammenhang mit der Verwendung des Schlüssels gekommen ist, erhellt doch, dass J. den Beschuldigten aufgrund der von ihm festgestellten Umstände in Verbindung gebracht hat zur Lagerhalle ‒konkret hat er ihn als Auftraggeber für die zweite Einhausung wahrgenommen ‒, ansonsten er A. von vornherein nicht bezüglich des Schlüssels angegangen wäre. k) aa) Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass im vorliegenden Fall zwar keine direkten Beweise vorliegen, jedoch eine Vielzahl von überaus aussagekräftigen Indizien besteht, welche in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, welches kein anderes Ergebnis mehr zulässt, mithin den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und Täter erlaubt. In Würdigung der vorgängig genannten Indizien bestehen für das Kantonsgericht somit auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel, dass der von der Vorinstanz gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft definierte Sachverhalt erstellt ist. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der tatsächliche Auftraggeber für die zweite Einhausung zwecks Erweiterung und Professionalisierung der bereits bestehenden THC-Hanfindooranlage an der H. strasse in F. gewesen ist. Dabei hat er die persönliche bzw. familiäre Nähe zur Firma E. GmbH genutzt, um sich mit Hilfe des Mitbeschuldigten D. als Strohmann entsprechendes Baumaterial liefern sowie entgegen den üblichen geschäftlichen Gepflogenheiten ohne jegliche Sicherheiten, wie beispielsweise eine Anzahlung, die Bauarbeiten in der Lagerhalle verrichten zu lassen. Gleichzeitig ist er am 24. Juli 2020 in seiner Funktion als Auftraggeber der zweiten Einhausung selbst vor Ort aufgetreten, hat Anweisungen betreffend die in der zweiten Einhausung anzubringende Türe im Interesse einer optimalen Aufzucht von Hanfpflanzen gegeben und ganz allgemein den Fortschritt der Bauarbeiten überwacht, ohne dass dies gegen aussen verdächtig erschienen wäre. Mit dem Bau dieser zweiten Einhausung ist am 24. Juli 2020 begonnen worden, wobei die gesamte, bereits existierende Anlage mit insgesamt 4'733 Hanfpflanzen am Nachmittag des nämlichen Tages von der Polizei ausgehoben worden ist. Gestützt auf diese Darlegungen steht auch fest, dass der Beschuldigte spätestens an diesem 24. Juli 2020 ‒ manifestiert durch die Erweiterung der bestehenden Indooranlage mit THChaltigem Hanf ‒ sich den bei den bereits rechtskräftig hierfür verurteilten Mittätern D. (Strohmann), B. (Gärtner) und C. (Gärtner) bestehenden Tatentschluss hinsichtlich des Betriebs der gesamten Indooranlage an der H. strasse in F. mit total 4'733 Hanfpflanzen in fortgeschrittenem Wachstum bzw. in Blüte mit einem THC-Gehalt von durchschnittlich 9 % bis 16 % (vgl. hierzu das forensischchemische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 6. August 2020 [act. 2135 ff.]) angeeignet hat. Welche Rolle der Beschuldigte vor diesem Datum gespielt hat und ob allenfalls weitere, unbekannt gebliebene Personen an der Anlage partizipiert haben, kann an dieser Stelle mangels substantiierter Hinweise sowie fehlender entsprechender Relevanz für das vorliegende Verfahren offengelassen werden. Gegenüber den drei Mitbeschuldigten D. , B. und C. , welche lediglich als vorgeschobener Strohmann oder schlecht bezahlte Gärtner ohne eigene Entscheidungsbefugnisse gewirkt haben, hat A. angesichts seiner Funktion als Auftraggeber für die zweite Einhausung sowie als Entscheidungsträger vor Ort zweifellos eine deutlich höhere hierarchische Stufe bekleidet. bb) An diesem Ergebnis vermögen die Einwände des Beschuldigten nichts zu ändern. Diesen ist ‒ soweit sich deren Entkräftung nicht bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒vielmehr Folgendes zu entgegnen: Bezüglich der Behauptung des Beschuldigten, dass auf dem Lieferschein der Firma N. AG betreffend Eckbleche "Kom. A. " gestanden habe, weil seine Ehefrau die administrativen Arbeiten und damit alle Bestellungen für die Firma M. verrichtet habe, ist in Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen (vgl. oben lit. g) zu erwägen, dass diese Sachverhaltsdarstellung weder von P. noch von G. bestätigt wird. Vielmehr hat Letzterer in Bezug auf eine Bestellung Paneele bei der Firma "V. GmbH" vom 27. April 2020 ausdrücklich ausgesagt, er habe die Bestellung aufgegeben, das mache alles er (Einvernahme durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 24. August 2020 [act. 1283]). Gestützt hierauf sowie in Beachtung der vorstehenden Erwägungen ist es offensichtlich unrichtig, dass die Ehefrau des Beschuldigten alle Bestellungen für die Firma E. GmbH getätigt haben soll und hierin der Grund für den Vermerk "Kom. A. " liege. Der Rüge, wonach aus der enormen Diskrepanz zwischen dem Tatvorwurf und dem ausgesprochenen Strafmass erhelle, dass man sich von Anfang an gegen A. eingeschossen habe, ist zu entgegnen, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbeitrag keineswegs bloss im Anstaltentreffen (zur unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG liegt, sondern diesem auch der unbefugte Anbau einer überaus grossen Menge von THChaltigen Hanfpflanzen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG vorgeworfen wird. Die in der heimischen Waschmaschine aufgefundene Rolex weist sodann zwar tatsächlich keinen direkten Bezug zum Anklagevorwurf auf und fliesst insofern auch nicht in die Indizienkette ein, ist aber immerhin insofern bemerkenswert, als deren Finanzierung angesichts der unklaren wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zumindest mit einem Fragezeichen zu versehen ist. Dies gilt umso mehr, als seine Ehefrau gemäss der Aktennotiz der Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 25. August 2020 angegeben hat, die Uhr mit dem Geld vom Erbe ihres Vaters gekauft zu haben (act. 1069), während der Beschuldigte geltend macht, sie ihr als eine Art Hochzeitsgeschenk übergeben zu haben (act. 1901; Protokoll KG S. 7). Abgesehen davon handelt es sich bei einer Waschmaschine um einen zweifelsohne äusserst unüblichen Aufbewahrungsort für eine luxuriöse Uhr, zumal diese gemäss den Depositionen des Beschuldigten auch als Wertanlage gedient haben soll (Protokoll KG S. 7). Zutreffend ist sodann der Einwand des Beschuldigten, wonach keine Hinweise bestehen, wer z.B. die Setzlinge, die Erde und die Lüftungsanlagen bestellt hat. Allerdings lässt sich aus dieser Tatsache im konkreten Fall weder direkt etwas zu Gunsten des Beschuldigten ableiten, noch vermag sie die vorgängig aufgelisteten belastenden Indizien zu entkräften. Ebenfalls nicht von der Hand zu weisen ist schliesslich die Rüge, es sei nicht einsichtig, weshalb G. und P. überhaupt nicht verdächtigt worden seien. Nach Auffassung des Kantonsgerichts hätte es durchaus sachliche Anhaltspunkte gegeben, um zumindest einen Anfangsverdacht betreffend allfällige Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen die Ehefrau und den Schwager des Beschuldigten zu begründen. Dieser Umstand ist allerdings für das vorliegende Verfahren von vornherein irrelevant.

E. 4.5 a) Gestützt auf den nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Subsumption zu erwägen, dass der Beschuldigte am 24. Juli 2020 als Bauherr für die zweite Einhausung und damit als Verantwortlicher für die Erweiterung und Professionalisierung der bestehenden Hanfindooranlage aufgetreten ist. Daraus ist abzuleiten, dass er spätestens ab diesem Zeitpunkt, nachdem ihm frühere Tathandlungen nicht nachweisbar sind, sowohl für den Betrieb dieses zweiten Teils der Indooranlage mit THChaltigen Hanfpflanzen als auch für den bereits bestehenden ersten Teil mit gleichermassen THChaltigen Hanfpflanzen einen entsprechenden Tatentschluss manifestiert und sich folglich in direktvorsätzlicher Weise ‒ neben den drei übrigen, lediglich als Gärtner und Strohmann agierenden Mitbeschuldigten ‒ mitverantwortlich am unbefugten Anbau von Betäubungsmitteln im Umfang von insgesamt 4'733 Hanfpflanzen gezeigt hat. Angesichts des erstellten und unbestrittenen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalts zwischen 9 % und 16 % steht überdies nicht in Frage, dass es sich hierbei um verbotenes Cannabis im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gehandelt hat, zumal weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses medizinischen Zwecken gedient hat. Folglich ist der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des unbefugten Anbaus von THChaltigem Hanf im Umfang von insgesamt 4'733 Pflanzen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Ferner steht nach Dafürhalten des Kantonsgerichts fest, dass in Bezug auf diese 4'733 Pflanzen nicht nur der Anbau angestrebt gewesen ist, sondern diese sich im fortgeschrittenem Wachstum bzw. schon in Blüte befindlichen Pflanzen bzw. das daraus zu gewinnende Marihuana oder Haschisch logischerweise auch zum Verkauf bestimmt gewesen wären, womit der Tatbestand des Anstaltentreffens zur unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln ebenfalls erfüllt ist, weshalb der Beschuldigte des Weiteren der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig zu sprechen ist. b) Demnach ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und damit in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG und Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig zu erklären. 5. Strafzumessung 5.1 Dogmatische Erwägungen (...) 5.2 Konkrete Erwägungen a) Im vorliegenden Berufungsverfahren begehrt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch von allen Anklagevorwürfen. In Bezug auf die Strafzumessung rügt er allerdings nur, dass das Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe in einem Missverhältnis zu den übrigen Strafen stehe, da es höchstens um den Vorwurf des Anstaltentreffens (zur unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln) gehen könne. Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen und damit das erstinstanzliche Strafmass ‒ eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren ‒ nicht zu beanstanden sei. b) Nach Art. 408 Abs. 1 StPO (bzw. Art. 408 aStPO) fällt das Berufungsgericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt, wenn es auf die Berufung eintritt. Diese Bestimmung ist in casu umso mehr beachtlich, als die Vorinstanz keine bundesrechtskonforme Strafzumessung vorgenommen hat. So hat diese den Beschuldigten erstens in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG und zweitens gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig erklärt, in der Folge aber für beide Delikte zusammen eine Einsatzstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe festgelegt, was bundesrechtswidrig ist (vgl. oben E. 5.1 lit. d ff., insbesondere lit. h). Angesichts der Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die Festlegung einer gesamtheitlichen Strafe für alle Delikte zusammen nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.1) unzulässig. Vielmehr müssen die einzelnen Tathandlungen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Demnach hätte die Vorinstanz die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz einzeln würdigen und prüfen müssen, ob sie für jede eine Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Bejahendenfalls hätte sie für den schwersten Fall eine Einsatzstrafe festlegen und diese in Anwendung des Asperationsprinzips unter Einbezug des weiteren Falles angemessen erhöhen müssen. Dies ist nachfolgend zu korrigieren. c) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ‒ wegen unbefugtem Anbau gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG und wegen Anstaltentreffen zur unbefugten Veräusserung nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ‒ schuldig zu erklären ist. Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Für beide vorliegend relevanten Tatbestände reicht der Strafrahmen in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 BetmG von drei Tagessätzen Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) am unteren Rand bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren am oberen Ende. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Obgleich die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zu einer Erhöhung des abstrakten Strafrahmens führt, ist sie innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu gewichten. Dabei kommt die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn gleichartige Strafen auszusprechen sind. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ist in concreto die Produktion der Drogen, mit der eine Gefahr überhaupt erst geschaffen wird, mithin der unbefugte Anbau von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, als das schwerwiegendere Delikt denn das Anstaltentreffen zur unbefugten Veräusserung der nämlichen Betäubungsmittel nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG zu erachten, weshalb für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. d) Bei der Ermittlung der Einsatzstrafe für den unbefugten Anbau von illegalem Hanf gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten des Beschuldigten zu würdigen, dass es sich bei der in casu betriebenen Hanfplantage um eine ausserordentlich professionelle, von mehreren Personen bewirtschaftete und die überaus grosse Anzahl von 4'733 einzelnen Hanfpflanzen beinhaltende Anlage gehandelt hat. Ausserdem hat der THC-Gehalt der untersuchten Pflanzen zwischen 9 % und 16 % betragen und ist damit weit über der zulässigen Grenze von 1 % gelegen. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass A. die höchste Hierarchiestufe aller bekannten Mittäter bekleidet hat, indem er als Auftraggeber für die zweite Einhausung in Erscheinung getreten ist und im Gegensatz zu B. , C. sowie D. nicht blosser Handlanger oder Strohmann gewesen ist, sondern durchaus inhaltlich gestaltende Entscheidungsbefugnisse gehabt hat. Ohne ihn und seine persönliche, familiäre Nähe zur Firma E. GmbH wäre zumindest die Erweiterung und Professionalisierung der bestehenden Anlage nicht im vorliegend erfolgten Umfang möglich gewesen. Zu beachten ist auf der anderen Seite, dass der durch den Beschuldigten zu verantwortende Anbau von Betäubungsmitteln ausschliesslich verbotener Hanf zum Gegenstand gehabt hat. Bei Marihuana oder Haschisch handelt es nicht um eine harte, sondern um eine weniger gefährliche, sogenannte "weiche" Droge, weshalb bei Betäubungsmitteln des Wirkstoffs Cannabis auch die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausser Betracht fällt (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; 120 IV 256 E. 2; 117 IV 314 E. 2.g). Die Gefahren, die vom Konsum von Marihuana für die menschliche Gesundheit ausgehen, sind grundsätzlich vergleichsweise gering und unterschreiten jene, die vom Konsum harter Drogen ausgehen, deutlich (BGE 120 IV 256 E. 2; 117 IV 314 E. 2.g). Dennoch ist diese Droge laut höchstrichterlicher Praxis nicht als unbedenklich anzusehen. Ein Cannabishandel grossen Umfangs stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Gesundheit der Jungen und jungen Erwachsenen dar, die einen bedeutenden Teil der Konsumenten und eine besonders verletzliche Bevölkerungsgruppe bilden. Wenn es auch nicht letal ist, so bleibt das Cannabis nichtsdestotrotz eine schädliche Substanz für die Gesundheit seiner Konsumenten, namentlich von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die voll in der Phase ihrer physischen und psychischen Entwicklung stehen; sein regelmässiger Konsum bzw. die hohe Dosierung kann eine Abhängigkeit, in gewissen Fällen sogar physische und psychische Störungen zur Folge haben (BGer 1B_393/2020 vom 2. September 2020 = Pra 2/2021 Nr. 21 E. 3.2.). Aufgrund dieser geschilderten Umstände ist die objektive Tatschwere als mittelschwer im unteren Bereich einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er direktvorsätzlich und offensichtlich aus rein finanziellen Interessen bzw. gewinnsüchtigen Motiven gehandelt hat, ohne selber drogensüchtig oder in einer finanziellen Notlage zu sein. Dies wirkt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht weiter auf die Verschuldensbewertung aus. Insofern vermag die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Infolgedessen ist das Tatverschulden hinsichtlich des vorliegenden Anklagepunktes als mittelschwer im unteren Bereich zu qualifizieren, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu einer konkreten schuldangemessenen tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe führt. Bei diesem Strafmass ist die Verhängung einer Geldstrafe von vornherein ausgeschlossen. e) Bei der Festsetzung der Einzelstrafe für den Tatbestand des Anstaltentreffens zur unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu erwägen, dass die vom Tatvorwurf erfassten, für die Verschuldensbewertung massgeblichen Faktoren ‒ Art und Menge des Betäubungsmittels, Professionalität der Anlage sowie Hierarchiestufe des Beschuldigten ‒ die gleichen sind wie vorgängig beim Vorwurf des unbefugten Anbaus von illegalem Hanf beschrieben. Zu beachten ist ferner, dass sich in casu noch keine konkrete Gefahr manifestiert hat, sind doch die in Blüte stehenden Hanfpflanzen tatsächlich noch nicht geerntet worden. Ausserdem erscheint es nicht mehr als logisch, dass der Anbau von THChaltigem Hanf keinen Selbstzweck gehabt hat. Insofern rechtfertigt es sich ‒ trotz der jeweils eigenständigen Strafbarkeit der beiden Tatbestände sowie der gleichermassen als mittelschwer im unteren Bereich einzustufenden objektiven und subjektiven Tatschwere ‒ im vorliegenden Fall aufgrund der inhaltlich überaus engen Verknüpfung zwischen dem Vorwurf des unbefugten Anbaus von Betäubungsmitteln und demjenigen des Anstaltentreffens zur unbefugten Veräusserung derselben Betäubungsmittel für den vorliegend zu bewertenden Tatbestand eine tatbezogene hypothetische Einzelstrafe von 180 Strafeinheiten festzulegen. Angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe wäre als Sanktionsart zwar eine Geldstrafe an sich möglich. Nachdem jedoch bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes (aber nicht ausschliessliches) Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist, kommt unter Berücksichtigung des bereits festgestellten überaus engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnexes zum die Einsatzstrafe bildenden Tatvorwurf bei der in concreto zu beurteilenden Tathandlung als schuldangemessene Sanktion fraglos ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Resultat ist damit die tatbezogene hypothetische Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe um vier Monate Freiheitsstrafe zu asperieren, was zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten führt. f) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 1. in W. geboren und zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester in X. aufgewachsen ist. Ausbildungsmässig ist lediglich bekannt, dass der Beschuldigte nach der obligatorischen Schule als Plattenleger auf dem Bau gearbeitet hat, diese Arbeit aber zufolge von Problemen mit den Knien hat beenden müssen. Im Anschluss daran ist der Beschuldigte unter anderem im CBD-Handel aktiv tätig gewesen, hat angeblich bei der Firma E. GmbH gearbeitet, verkauft via die U. GmbH Sportbekleidung, baut und verkauft als Geschäftsführer bzw. Marketingexperte Kompakthäuser mit der Firma Y. AG und arbeitet zur Zeit gemäss eigenen Angaben bei Z. in der Immobilienvermittlung, wo er auf Provisionsbasis ca. CHF 5'000.-- pro Monat verdient (Protokoll KG S. 3 f.). Der Beschuldigte ist ferner seit 2018 verheiratet und wohnt mit seiner Ehefrau sowie zwei gemeinsamen Kindern (viereinhalb und sechs Jahre alt) in Z1. . Schulden oder Betreibungen sind keine ausgewiesen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen ist, ist nicht zu erkennen. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschuldigten sind keine besonderen Bemerkungen angebracht. Aktenkundig ist des Weiteren, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Juli 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.-- verurteilt worden ist (vgl. den Strafregisterauszug vom 8. Mai 2024 sowie act. 205). Nicht geklärt ist, was es mit dem Umstand auf sich hat, wonach das DNA-Profil des Beschuldigten im Abgleich mit einer am 12. Juni 2017 in Z2. gesicherten Tatortspur betreffend ein Delikt nach Art. 19 Abs. 2 BetmG zu einem Treffer geführt hat (vgl. 1099 f.). Zu berücksichtigende besondere Reue oder Einsicht werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. Infolgedessen erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten keine Anpassung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe als angezeigt. g) Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen. h) Damit erscheint in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB möglich und mangels Vorliegens einer eigentlichen Schlechtprognose zu gewähren. Die Probezeit ist allerdings über das gesetzliche Minimum hinaus auf vier Jahre festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dies begründet sich Folgendermassen: Praxisgemäss richtet sich die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein ( Roland M. Schneider / Roy Garré , in: Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 4 zu Art. 44 StGB; mit zahlreichen Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall bestehen nach Ansicht des Kantonsgerichts angesichts der höchst undurchsichtigen Rolle des Beschuldigten auf mindestens mittlerer Hierarchiestufe im vorliegend zu beurteilenden, überaus umfangreichen Anbau von Betäubungsmitteln sowie der widersprüchlich vorgebrachten und mit nichts belegten beruflichen Situation inklusive der augenscheinlich nicht mit den deklarierten Einkünften zu deckenden Finanzierung dessen überdurchschnittlichen Lebensstils (vgl. den versicherten Verdienst des Beschuldigten gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der SVA Basel-Landschaft vom 27. Mai 2021 [act. 253 f.] in der Höhe von CHF 22'596.-- im Jahre 2017, CHF 36'000.-- im Jahre 2018 und CHF 33'000.-- im Jahre 2019 sowie dessen komplett fehlendes Einkommen gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung 2019 [act. 221], welchen beispielsweise ein monatlicher Mietzins für die Fünfeinhalbzimmer-Wohnung von rund CHF 3'200.-- [act. 1335], der Besitz von drei Personenwagen [Range Rover, Audi S7, VW Up], der Besitz zweier Rolex-Uhren [Protokoll KG S. 7] sowie die Nutzung der angeblich gar nicht mehr verwendeten Messenger-Plattform "Sky-ECC" mit Kosten von geschätzt über CHF 2'000.-- pro Jahr [vgl. https://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/unternehmen/sky-crime-messenger-hack-100.html] gegenübersteht) nicht unerhebliche Bedenken an der Legalbewährung, weshalb die vorerwähn-te verlängerte Probezeit von angemessenen vier Jahren anzuordnen ist. i) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und ‒ bei einer Probezeit von vier Jahren ‒ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. j) In Bezug auf den vom Bundesgericht praxisgemäss geforderten hypothetischen Vergleich der Strafen der Mittäter ist zu konstatieren, dass die vorliegende Strafe von 18 Monaten bedingter Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ‒ und nicht zuletzt auch des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit ‒ namentlich in Anbetracht der jeweiligen hierarchischen Stellung der einzelnen Tatbeteiligten bei einer Gesamtwürdigung im Einklang steht mit denjenigen der Mittäter B. (bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 69 Tagen, für seine untergeordnete Rolle als "Gärtner"), C. (bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 26 Tagen, ebenfalls für seine Rolle als "Gärtner") sowie D. (bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, für seine Rolle als "Strohmann").

E. 6 Beschlagnahmegut Im Hinblick auf das Beschlagnahmegut ergeben sich bei vorliegendem Verfahrensausgang sowie mangels entsprechender Anfechtung keine Anpassungen zum erstinstanzlichen Urteil.

E. 7 Kostenfolge

E. 7.1 Kantonsgericht a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang ‒ indem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen wird ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 8'500.--(fünfeinhalb Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h plus Auslagen von pauschal CHF 250.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschuldigte aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens die Aufwendungen seines Wahlverteidigers selbst zu tragen hat.

E. 7.2 Strafgericht Angesichts der mit vorliegendem Urteil zu bestätigenden verurteilenden Erkenntnisse der Vorderrichter besteht schliesslich keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen.

Dispositiv
  1. Der Verkaufserlös der sichergestellten Erde (7 Paletten) in Höhe von insgesamt Fr. 610.00 wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerech net .
  2. Folgendes Beschlagnahmegut wird zufolge Verzichts auf Rückgabe eingezogen und vernichtet : - diverse Schlüssel - 1 Mobiltelefon Nokia, schwarz, defekt - 1 leere Schachtel - diverse Lieferscheine, Waagscheine sowie Fahrzeugausweise - 1 5G Router, htc, schwarz - 1 Mobiltelefon, iPhone, schwarz - 8 Ampullen à 250ml Testosteron VI. Verfahrenskosten
  3. Die Verfahrenskosten – ohne Kosten des Zwangsmassnah- mengerichts – bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 61'339.20 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.00. Der hieraus resultierende Betrag von Fr. 71'339.20 reduziert sich nach Anrechnung der beschlagnahmten Gelder (vgl. Dispositiv Ziff. V.1.) auf Fr. 70'729.20 . In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 1 StPO entfallen hiervon  (...) - 45% auf A. , dies entspricht Fr. 31' 828.15. - (...) VII. (...)." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten unverändert zum Bestandteil des vorliegenden Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 8'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 8'250.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 14. Mai 2024 (460 23 182) Strafrecht Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A. , vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. November 2022) A.a Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. November 2022 wurde A. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer IV). Ferner wurde der Verkaufserlös der sichergestellten Erde (sieben Paletten) in der Höhe von insgesamt CHF 610.-- gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet sowie diverses Beschlagnahmegut zufolge des Verzichts auf eine Rückgabe eingezogen und vernichtet (Dispositiv-Ziffer V.1 und V.2). Die Verfahrenskosten, ohne Kosten des Zwangsmassnahmengerichts, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von insgesamt CHF 61'339.20 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von CHF 10'000.--, abzüglich der beschlagnahmten Gelder im Umfang von CHF 610.--, mithin im Betrag von CHF 70'729.20, gingen im Umfang von 45 %, entsprechend dem Betrag von CHF 31'828.15, zu Lasten von A. (Dispositiv-Ziffer VI). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. A.b Mit nämlichem Urteil wurde ebenso der Mitbeschuldigte B. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung der vom 24. Juli 2020 bis zum 1. Oktober 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 69 Tagen, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Vom Vorwurf des Betäubungsmittelkonsums in der Schweiz im Zeitraum vom 22. Februar 2020 bis zum 9. Mai 2020 wurde B. freigesprochen. Des Weiteren wurde das Verfahren gegen B. betreffend Betäubungsmittelkonsum im Zeitraum vom 10. Mai 2020 bis zum 24. Juli 2020 in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG eingestellt. Sodann wurde auf die Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB verzichtet (Dispositiv-Ziffer I). A.c Gleichermassen wurde C. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung der vom 24. Juli 2020 bis zum 19. August 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 26 Tagen, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Eine Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB wurde wiederum nicht angeordnet (Dispositiv-Ziffer II). A.d Schliesslich wurde auch D. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB. Eine Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB wurde ebenfalls nicht angeordnet (Dispositiv-Ziffer III). Betreffend die drei Mitbeschuldigten erwuchs das erstinstanzliche Urteil unangefochten in Rechtskraft. B. Demgegenüber meldete A. gegen das Urteil des Strafgerichts vom 10. November 2022 im Anschluss an die Urteilseröffnung mündlich sowie zusätzlich mit Eingabe vom 14. November 2022 schriftlich die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 16. August 2023 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, brachte er sodann folgende Rechtsbegehren vor: Es sei das angefochtene, ihn betreffende Urteil vollumfänglich aufzuheben (Ziffer 1). Dementsprechend sei er vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen, und es seien die o/e Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Staates zu verlegen (Ziffer 2); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziffer 3). In seiner Berufungsbegründung vom 20. November 2023 hielt der Beschuldigte an seinen bereits gestellten Anträgen fest. C. Die Staatsanwaltschaft begehrte in ihrer Berufungsantwort vom 31. Januar 2024 die vollumfängliche Abweisung der Berufung und demnach die Bestätigung des angefochtenen Urteils; dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. D. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. September 2023 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft weder einen begründeten Antrag auf Nichteintreten gestellt noch die Anschlussberufung erklärt hat. E. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht sind der Beschuldigte mit seinem Rechtsvertreter, Advokat Dr. Nicolas Roulet, sowie Barbara Egeler als Vertreterin der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Vorbringen wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formalien und Verfahrensgegenstand 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungs-instanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der beschuldigten Person zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf dessen Berufung einzutreten. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Der Beschuldigte ficht in seinem Rechtsmittel das Urteil der Vorinstanz grundsätzlich vollumfänglich an, womit gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO im vorliegenden Berufungsverfahren die Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die darauf fussende Strafzumessung wie auch die daraus resultierende Kostenverteilung Gegenstand der richterlichen Überprüfung bilden (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). b) Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der sogenannten "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern bzw. aufheben. Hingegen ist es dem Berufungsgericht verwehrt, die Erkenntnisse der Vorderrichter zu Lasten des Beschuldigten zu verschärfen. 2. Parteistandpunkte 2.1 Ausführungen des Beschuldigten (...) 2.2 Darlegungen der Staatsanwaltschaft (...) 3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt 3.1 Verfahrensgrundsätze (...) 3.2 Beweiswürdigung (...) 3.3 Sachverhalt (...) 4. Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 4.1. a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG sowie Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG verurteilt. Zur Begründung haben die Vorderrichter ausgeführt, es sei ohne Zweifel davon auszugehen, dass A. betreffend die zweite Einhausung als tatsächlicher Auftraggeber fungiert habe, wobei er die persönliche Nähe zu einer Baufirma genutzt habe, was ihm ermöglicht habe, D. als offiziellen Auftraggeber vorzuschieben, auf Rechnung arbeiten zu lassen, eine professionellere Anlage errichten zu lassen als die erste Einhausung, selbst auf der Baustelle aufzutreten, um Fragen zur konkreten Bauausführung zu beantworten und das Ganze nach aussen hin unverdächtig erscheinen zu lassen. Der Zweck der zweiten Einhausung sei A. zweifelsohne bekannt gewesen, weshalb er sich spätestens zum Zeitpunkt der Beauftragung der Firma E. GmbH den ursprünglichen Tatentschluss zum Betrieb einer Hanfindooranlage mit THChaltigen und für den verbotenen Verkauf bestimmte Pflanzen zu eigen gemacht und mit der Erweiterung der Anlage eine tragende Rolle gespielt habe. Unklar bleibe hingegen, in welchem Verhältnis A. zu den übrigen Beschuldigten gestanden habe sowie ob weitere Personen im Hintergrund agiert hätten. Insbesondere sei nicht geklärt, ob A. von Anfang an in die Planung und den Betrieb der Hanfindooranlage involviert gewesen sei sowie ob er das notwendige Geld für die Miete und die Mietkaution sowie das Material für die Anlage bereitgestellt habe. Immerhin könne gesagt werden, dass die Tatrolle von A. in der Hierarchie höher anzusiedeln sei als diejenige von B. und C. , welche vorwiegend ausführende Funktion gehabt hätten, weisungsgebunden gewesen seien und lediglich ein geringes Entgelt erhalten hätten angesichts des relativ hohen Entdeckungsrisikos sowie des zu erwartenden Gewinns. Ebenso sei die Tatrolle von A. höher anzusiedeln als diejenige von D. , welcher sich vor allem als Strohmann hervorgetan habe. In dubio sei zu Gunsten von A. auszugehen, dass er sich spätestens im Juli 2020 dem Tatentschluss zum Betrieb einer Hanfindooranlage angeschlossen habe, welche für den verbotenen Verkauf bestimmte THChaltige Pflanzen produziert habe, und am 24. Juli 2020 als Bauherr vor Ort gewesen sei, um seine Bedürfnisse mit den Handwerkern zu besprechen. Ob er bereits vorher eine tragende Rolle gespielt habe sowie ob er in der Hierarchie an erster Stelle zu setzen sei, müsse offenbleiben. In Bezug auf die konkreten Anklagevorwürfe hat das Strafgericht erwogen, entsprechend dem Beweisergebnis hätten sich sämtliche Beschuldigten den Tatentschluss zum Betrieb einer grossen und professionellen Hanfindooranlage zu eigen gemacht und mitgewirkt, dies mit Wissen und Willen, dass die THChaltigen Pflanzen zum verbotenen Verkauf bestimmt gewesen seien. Dabei sei der Tatbeitrag jedes Einzelnen in massgebender Weise relevant gewesen, auch wenn sich die Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeitpunkten dem Tatplan angeschlossen und teilweise auf unterschiedlicher Hierarchiestufe gestanden hätten. A. sei spätestens im Rahmen der Planung und Errichtung der zweiten Einhausung hinzugetreten. Diesbezüglich habe er als tatsächlicher Auftraggeber zu gelten, wobei er die ihm zur Verfügung stehende Infrastruktur (die persönliche Nähe zu einer Holzbau- und Bedachungsfirma) genutzt habe, so dass nach aussen hin alles unverdächtig gewirkt und auch ohne Vorkasse habe gearbeitet werden können. Ausserdem habe er vor Ort konkrete Anweisungen zur Bauausführung erteilt, um den Bedürfnissen der Erweiterung der Hanfindooranlage Rechnung zu tragen. b) Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, in irgendeiner Verbindung zur Hanfindooranlage in F. mit verbotenem THChaltigen Hanf gestanden zu haben (vgl. oben E. 2.1). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt ihrerseits die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.2). 4.2 Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem: Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a); Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c); zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft (lit. g). Eine Bestrafung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei dolus eventualis genügt (BGE 126 IV 201; Stephan Schlegel / Oliver Jucker , Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 4. Auflage, Zürich 2022, N 114 ff. zu Art. 19 BetmG, mit Hinweisen; Gustav Hug - Beeli , Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 102 ff. zu Art. 19 BetmG, mit Hinweisen). Nach diesem Gesetz gelten als Betäubungsmittel abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben (Art. 2 lit. a BetmG). Cannabisprodukte sind zwar nicht geeignet, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Dementsprechend findet der Qualifikationstatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Menge) auf Cannabis keine Anwendung (BGE 117 IV 314; Schlegel / Jucker , a.a.O., N 181 zu Art. 19 BetmG). Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht dennoch nicht unbedenklich und stellen Betäubungsmittel dar (BGE 120 IV 256). "Verbotenes Cannabis" ist gemäss Verzeichnis "d" der BetmVV-EDI nur die Hanfpflanze oder ihre Teile, welche einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % aufweisen (sowie sämtliche Gegenstände und Präparate, welche einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % beinhalten oder aus Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % hergestellt werden), soweit es nicht zu medizinischen Zwecken verwendet wird (BGer 6B_1113/2013 und 6B_1114/2013 vom 30. Juni 2014 E. 4.2; Schlegel / Jucker , a.a.O., N 23 ff. zu Art. 8 BetmG, mit Hinweisen; Hug - Beeli , a.a.O., N 32 ff. zu Art. 8 BetmG). Die einzelnen Tatbestände sind als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet, weshalb nicht der Eintritt einer Gefahr verlangt wird, sondern bloss ein Tun bestraft wird, welches leicht eine konkrete Gefahr auslösen kann. Damit lässt sich auch der Tatbestand des blossen Anstaltentreffens begründen ( Hug - Beeli , a.a.O., N 20 zu Art. 19 BetmG, mit Hinweisen). 4.3 Im Zusammenhang mit der Eruierung des massgeblichen Sachverhaltes ist vorab auf die vom Beschuldigten gerügte Berücksichtigung der Depositionen von G. einzugehen: a) In Bezug auf die Verwertbarkeit der Aussagen von G. hat das Strafgericht erwogen, es sei festzuhalten, dass dessen Einvernahme in der Voruntersuchung ohne die Anwesenheit von A. oder dessen Verteidigung erfolgt sei. Allerdings sei G. gestützt auf Art. 306 StPO als Auskunftsperson einvernommen worden, weshalb zu diesem Zeitpunkt seitens von A. kein Teilnahmerecht bestanden habe. Im nachfolgenden Verfahren hätten sich A. und dessen Verteidigung zwar grundsätzlich zu den Aussagen von G. äussern können, eine tatsächliche Konfrontation habe aber weder stattgefunden noch sei sie beantragt worden. Um dem Konfrontationsanspruch zu genügen, sei G. deshalb von Amtes wegen zur Hauptverhandlung geladen worden. In der Folge habe dieser jedoch vor den Schranken des Strafgerichts die Aussage vollumfänglich verweigert mit dem Hinweis, dass er bereits alles gesagt habe. Aufgrund dieser Aussageverweigerung sei es dem Beschuldigten verwehrt gewesen, Fragen zu stellen sowie die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G. zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) könne auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zur ergänzenden Befragung des Zeugen unter besonderen Umständen verzichtet werden. So unter anderem, wenn der Belastungszeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigere, was vorliegend der Fall sei. Erforderlich für einen Verzicht sei allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend habe Stellung nehmen können, die Aussagen sorgfältig geprüft würden und ein Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt werde. In casu sei festzuhalten, dass sich A. weder in der Voruntersuchung noch an der Hauptverhandlung zu den Aussagen von G. geäussert und auf konkrete Fragen betreffend dessen Depositionen die Aussage weitgehend verweigert habe. Im vorliegenden Urteil würden die Aussagen von G. eingehend geprüft, mit den übrigen Aussagen sowie Beweisen und Indizien abgeglichen und im Gesamtzusammenhang bewertet. Aufgrund dessen sei praxisgemäss die Verwertbarkeit der Aussagen von G. aus der Voruntersuchung zu bejahen. b) Der Beschuldigte moniert, dass bei der Sachverhaltsermittlung auf die Aussagen von G. gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu seinen Lasten abgestellt werden dürfe, weil der entsprechende Beweis nicht gesetzeskonform erhoben worden sei (vgl. oben E. 2.1). c) Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ändere die Tatsache, wonach G. vor dem Strafgericht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, nichts an der Gültigkeit dessen ersten Einvernahme (vgl. oben E. 2.2). d) aa) Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO können die Partei oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6 B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.2; 6 B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.1; 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2). bb) Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; BGer 6 B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGer 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3.1). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer belastenden Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und E. 4.2; BGer 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.2), was in aller Regel voraussetzt, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGer 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4; 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGer 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). cc) Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann unter besonderen Umständen abgesehen werden, nämlich wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung hat nehmen können, diese sorgfältig geprüft worden sind und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) hat wahrnehmen können, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4; BGer 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.3; 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1; Dorrit Schleiminger / Daniel Schaffner , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 42 und N 49 zu Art. 147 StPO, mit Hinweisen). e) Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschuldigte an der ersten Einvernahme von G. als Auskunftsperson durch die Polizei, Polizeistützpunkt Liestal, am 24. August 2020 nicht hat teilnehmen können, weil er zur gleichen Zeit durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, als beschuldigte Person befragt worden ist (act. 1313 ff.). Da es sich hierbei um eine Beweiserhebung durch die Polizei gestützt auf Art. 306 StPO gehandelt hat, ist dem Beschuldigten gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung allerdings kein Teilnahmerecht zugekommen, weshalb die fragliche Einvernahme von G. vom 24. August 2020 trotz der Abwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers grundsätzlich keinem Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO unterliegt. Allerdings hätte in der Folge die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten mit der Auskunftsperson konfrontieren und ihm die Möglichkeit einräumen müssen, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an G. zu stellen, was in aller Regel voraussetzt, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. Dies hat die Staatsanwaltschaft versäumt. Das von ihr in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument, sie hätte eine Konfrontationseinvernahme zwischen den Beiden durchgeführt, wenn die Aussagen der Auskunftsperson für den weiteren Verlauf des Vorverfahrens entscheidend gewesen wären, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Soll eine belastende Zeugenaussage verwertbar sein, kommt dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK grundsätzlich ‒ d.h. unter Vorbehalt der nachfolgend aufgeführten Ausnahmen ‒ absoluter Charakter zu und hängt nicht von einer irgendwie gearteten Wertung deren Relevanz durch die Staatsanwaltschaft ab. Oder mit anderen Worten: Entweder kommt die Staatsanwaltschaft dem verfassungsmässig und konventionsrechtlich garantierten Konfrontationsanspruch der beschuldigten Person nach, oder sie riskiert, dass belastende Aussagen nicht verwertbar sind, falls sich diese im Verlaufe des Verfahrens (vor Gericht) als bedeutsam erweisen und eine nachträgliche Konfrontation allenfalls nicht mehr möglich ist. Es erscheint als widersprüchlich, im Vorverfahren auf eine Konfrontation zu verzichten, weil die belastende Aussage angeblich nicht relevant ist, dann aber im Verfahren vor Gericht die nämliche Aussage als Indiz zulasten des Beschuldigten zu verwenden. In Anbetracht dieser Umstände hat die Vorinstanz korrekterweise G. von Amtes wegen zur Hauptverhandlung geladen und diesen nochmals als Auskunftsperson befragt. Dieser hat allerdings vor dem Strafgericht die Aussagen verweigert. Diese Aussageverweigerung ist gestützt auf Art. 168 Abs. 1 lit. e StPO zulässig gewesen, womit von einer berechtigen Zeugnisverweigerung im Sinne der vorstehend zitierten Praxis auszugehen ist. Sodann steht fest, dass der Beschuldigte zu den belastenden Erklärungen sowohl im Vorverfahren als auch vor Straf- und Kantonsgericht hinreichend Stellung hat nehmen können, diese von der Vorinstanz wie auch vom hiesigen Gericht sorgfältig geprüft worden sind und überdies nicht das einzige belastende Beweismittel, sondern lediglich ein Teil unter vielen Indizien darstellen (vgl. nachfolgend E. 4.4). In Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind demnach die Aussagen von G. anlässlich der Einvernahme durch die Polizei, Polizeistützpunkt Liestal, vom 24. August 2020 im vorliegenden Verfahren verwertbar. 4.4 Nachfolgend sind die entscheiderheblichen Beweise und Indizien zu würdigen: a) Unbestritten und aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist der folgende vom Strafgericht definierte Sachverhalt (vgl. Urteil SG E. II.1 S. 7 f.): Am 24. Juli 2020, gegen 15:00 Uhr, hat die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, an der H. strasse in F. in der Lagerhalle einer ehemaligen Zementfabrik eine eingehauste, professionell aufgebaute illegale THC-Hanfindooranlage mit einer Kapazität von insgesamt 4'733 THChaltigen Hanfstauden in Blüte (Endstadium) auf zwei Ebenen aufgefunden und sichergestellt, welche von den beiden Mitbeschuldigten B. und C. in der jeweiligen Funktion als Gärtner betreut worden ist. Ausserdem sind zwei Mitarbeiter der Firma E. GmbH, I. und J. , damit beschäftigt gewesen, in der nämlichen Lagerhalle eine zweite Einhausung zu errichten. Mit den Arbeiten für diese weitere Einhausung ist an jenem Tag begonnen worden (act. 1951 ff.). Die fragliche Lagerhalle ist von der K. AG mit Beginn ab dem 1. Juli 2020 gemietet worden, wobei die Objektübergabe bereits per 15. Mai 2020 erfolgt ist. Der Mitbeschuldigte D. hat den Mietvertrag für die Lagerhalle sowohl als Privatperson (Mieter 1) als auch stellvertretend für die L. GmbH (in Gründung) (Mieter 2) unterzeichnet. Die Kaltmiete, d.h. der Bruttomietzins ohne Nebenkosten, hat laut Mietvertrag CHF 7'000.-- pro Monat bzw. CHF 84'000.-- pro Jahr betragen, die Mietkaution ist auf eine Höhe von CHF 21'000.-- festgelegt worden. Datiert ist der Mietvertrag auf den 25. Juni 2020 (act. 1467 ff.). Die Mietkaution und eine erste Miete in der Höhe von insgesamt CHF 28'000.-- sind im Zeitraum vom 1. bis zum 11. Mai 2020 vom Konto von D. an die Vermieterin überwiesen worden (act. 1005 ff.). In Bezug auf die in diesem Zusammenhang getätigten und lediglich sie selbst betreffenden Aussagen der drei Mitbeschuldigten B. , C. und D. , welche ihrerseits bereits rechtskräftig verurteilt sind, kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil SG E. II.2 ff. S. 8 ff.). b) aa) Der Beschuldigte A. hat in seinen Einvernahmen durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 24. August 2020 (act. 1317 ff.) und vom 16. Dezember 2020 (act. 1885 ff.) sowie in der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 31. Mai 2021 (act. 1931 ff.) grundsätzlich bestritten, in einer Verbindung zu Betäubungsmitteln bzw. zu der in F. aufgefundenen Hanfindooranlage zu stehen. Im Übrigen hat er in genereller Weise die Aussage verweigert. In Bezug auf den Schlüssel zur Lagerhalle hat der Beschuldigte allerdings konkret dargelegt, I. und J. hätten ihn darauf angesprochen, was sie damit tun sollten. Er habe ihnen gesagt, dass er es nicht wisse und ihnen daraufhin vorgeschlagen, den Schlüssel in der Türe stecken oder ihn liegen zu lassen. Diese hätten selber schauen sollen, wie sie am Montag wieder in die Halle gekommen wären. Die Beiden hätten ihn gefragt, weil sie, so wie er es verstanden habe, G. nicht erreicht hätten. Hinsichtlich seiner Anwesenheit in F. hat der Beschuldigte vorgebracht, er sei in der Halle gewesen, weil ihm G. gesagt habe, dass die Arbeiter dort seien und er doch vorbeischauen soll, wenn er Zeit habe. Er sei dann auf freiwilliger Basis vorbeigegangen, weil er an jenem Tag nichts Besseres zu tun gehabt habe. Er sei lediglich fünf bis zehn Minuten dort gewesen und dann wieder gegangen. Auf die Frage, was der Vermerk "Kom. A. " auf dem Lieferschein bedeute, hat er geantwortet, dies könne auch seine Frau betreffen, welche für die Bestellungen bei der Firma M. zuständig sei. bb) Gleichermassen hat der Beschuldigte anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Strafgericht vom 7. November 2022 (act. S 199 ff.) bestritten, irgendetwas mit der Hanfindooranlage in F. zu tun gehabt zu haben. Darüber hinaus hat er im Wesentlichen vorgebracht, nichts zu wissen oder sich an nichts erinnern zu können bzw. er hat gänzlich die Aussage verweigert. Zu Protokoll gegeben hat er lediglich, er sei an jenem Tag als Auskunftsperson vorbeigegangen, weil er Erfahrungen im Aufbau von solchen Elementen gehabt habe. cc) Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG S. 5 ff.) hat der Beschuldigte zum Anklagevorwurf lediglich ausgeführt, dass er mit der Anlage in F. nichts zu tun gehabt habe. Abgesehen hiervon hat der Beschuldigte deponiert, er sei tatsächlich im Verlaufe des Vormittags vom 24. Juli 2020 für vielleicht 15 Minuten persönlich in der Halle in F. anwesend gewesen. Er sei an diesem Tag gefragt worden, ob er kurz vorbeikommen könne, weil es Probleme mit einer Türe gegeben habe. Entweder seine Frau oder G. hätten ihn angefragt, ob er wegen des Einbaus einer Türe schnell vorbeigehen könne; in der Folge sei er kurz dort gewesen und dann schnell wieder gegangen. Es sei darum gegangen, in welche Richtung die Türe habe aufgehen sollen, nach innen zu den Pflanzen oder nach aussen zum Gang. Die Türe habe dabei nach aussen aufgehen müssen. Im Nachhinein hätte er diese Frage lieber per Telefon beantwortet. Er sei an jenem Tag angefragt worden, weil er sich mit CBD-Hanfanlagen ausgekannt habe, und sei dann halt schnell vorbeigegangen. Es möge sein, dass auf dem Lieferschein der Firma N. AG für die gelieferten Eckbleche "Kom. A. " gestanden habe. Dies lasse sich jedoch dadurch erklären, dass seine Frau ebenfalls A. heisse und für die Einkäufe betreffend die Firma M. zuständig gewesen sei. Er sei nicht der Auftraggeber der diesbezüglichen Eckbleche gewesen. Die Aussage von J. , wonach dieser ihm den Schlüssel habe abgeben müssen, mache überhaupt keinen Sinn, da er ja früher gegangen sei. J. habe vielleicht gedacht, dass er etwas bezüglich des Schlüssels hätte wissen können, was aber nicht der Fall gewesen sei. Hinsichtlich der auf seinem Mobiltelefon gefundenen Verschlüsselungssoftware sei zu betonen, dass man eine solche auch im legalen CBD-Bereich zum Schutze der ausländischen Kundschaft benutzt habe. c) aa) J. , ehemaliger Mitarbeiter der Firma E. GmbH, hat anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 24. November 2020 als Zeuge (act. 1853 ff., 1987) unter anderem zu Protokoll gegeben, er habe zusammen mit I. in der Lagerhalle eine Einhausung, d.h. eine kleine Halle, errichten sollen mit den Massen von ca. 20 mal 8 Metern. G. habe ihnen gezeigt, wo sie diese Einhausung hätten machen sollen. Als sie am Nachmittag schon am Zusammenräumen gewesen seien, sei die Polizei in zivil erschienen. A. sei im Verlaufe des Morgens anwesend gewesen und habe ihnen gesagt, sie müssten ihm den Schlüssel abgeben oder jemandem seiner Leute, die am Abend noch vorbeikommen würden. Er glaube, G. hätte den Schlüssel von A. wiederbekommen sollen und ihn sowie I. dann am kommenden Montag wieder in die Halle gelassen. Er und I. hätten noch ein paar Fragen zur Einhausung gehabt und deshalb mit A. geredet. Er habe den Lieferschein gehabt, auf welchem Kommission A. gestanden habe, weshalb er angenommen habe, dass es über A. laufe. Es habe nie geheissen, jemand sei der Auftraggeber. Er habe nur auf dem Lieferschein gesehen, dass Kommission A. darauf gestanden habe. Normalerweise bezeichne "Kom. A. ", wer den Auftrag erteilt habe; A. sei der Name des Auftraggebers. A. habe im Gegensatz zu seiner Frau kein Arbeitsverhältnis bei der Firma M. gehabt. Bei der Montage der zweiten Einhausung habe es Fragen bezüglich der zu montierenden Türe gegeben. Sie hätten nicht gewusst, wo sie die Türe hätten einbauen sollen. Sein Chef, G. , habe ihn nach diesbezüglicher Rücksprache angewiesen, sich direkt mit A. in Verbindung zu setzen, weil dieser besser Bescheid wisse. G. habe ihm gesagt, A. komme sowieso noch vorbei. Es habe so geklungen, als ob dieser vorbeikommen würde, weil sie dort am Arbeiten gewesen seien. A. sei etwa eine halbe Stunde in der Halle gewesen. So wie er es verstanden habe, habe der Auftrag zur zweiten Einhausung vom Beschuldigten gestammt; dieser hätte auch bezahlen sollen. Vor dem Strafgericht hat J. als Zeuge deponiert, es habe Unklarheiten gegeben, wo genau die Türen hätten positioniert werden sollen. G. habe es selber nicht gewusst und deshalb A. angerufen. So wie er es verstanden habe, sei G. der Arbeitgeber und A. der Auftraggeber gewesen. Weil es auf dem Rapport Kommission A. geheissen habe, habe er geschlossen, dass A. der Auftraggeber sei. Er sei sich nicht mehr ganz sicher, aber er sei der Meinung, dass A. vor Ort gewesen sei und ihnen gesagt habe, wie die Türen zu positionieren seien. Der Beschuldigte sei ungefähr zwischen einer halben und einer ganzen Stunde dort gewesen (act. S 243 ff.). Diese Aussagen des Zeugen J. erscheinen in ihrer Gesamtheit als konsistent und stringent, womit es keine Veranlassung gibt, an ihnen zu zweifeln. bb) I. , ebenfalls ehemaliger Mitarbeiter der Firma E. GmbH, hat im Zuge seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 29. Oktober 2020 als Zeuge (act. 1825 ff., 1987) unter anderem deponiert, er wisse nicht, wer der Auftraggeber für die Arbeiten in F. gewesen sei, zumal sie keine Offerte gehabt hätten. Kommission bedeute, dass auf diesen Namen die Sache bestellt werde. Dies sei oft so, wenn sie Material bestellten, dann werde gefragt, auf welche Kommission das sei; so könne es beim Abrechnen besser zugeordnet werden. Sie hätten die Möglichkeit, das Material nicht in die Firma zu bestellen, sondern abzuholen, und dann würden sie dort bei der Firma gefragt, auf welche Kommission es sei. Dort komme der Name des Auftraggebers auf die Bestellung. Auf die Frage, ob "Kom. A. " etwas mit dem Kunden zu tun habe, hat der Zeuge geantwortet: "Ja genau, also meistens ist es so." G. sei sein Chef, er habe ihm am 24. Juli 2020 vor Ort alles gezeigt, und er habe auch den Schlüssel zur Halle gehabt. A. sei zusammen mit B. zu ihm und J. gekommen. Er wisse aber nicht, was A. in F. gemacht habe. Dieser sei nur kurz dort gewesen und einfach nach hinten gekommen, um zu schauen, was sie machen würden. Vor dem Strafgericht hat I. geantwortet, A. sei am Vormittag kurz vorbeigekommen, er wisse aber nicht weshalb. Er wisse auch nicht, ob A. für die Firma M. gearbeitet habe. Den Schlüssel hätte er demjenigen abgeben sollen, welcher dort geblieben sei (act. S 255 ff.). Auch diesen Depositionen des Zeugen I. lassen sich keine Widersprüche entnehmen, weshalb sie ebenfalls glaubhaft erscheinen. cc) G. hat im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 24. August 2020 (act. 1271 ff.) dargelegt, er habe von einem "D. " den Auftrag zur Erstellung einer Holzbox im Umfang von ca. 16 mal 8 Metern erhalten. Nachdem die beiden in der Halle in F. anwesenden Personen ihnen nichts zum Aufbau hätten erklären können, hätten sie sich entschieden, diese dort hinzustellen, wo es für sie am Sinnvollsten gewesen sei. Einen schriftlichen Auftrag gebe es nicht und eine Zahlung sei nicht geleistet worden. Die Auftragshöhe habe sich auf ca. CHF 15'000.-- belaufen, ihr Verlust betrage rund CHF 10'000.--. Seine Firma habe nicht im Auftrag von A. gearbeitet; dieser habe nichts mit Betäubungsmitteln zu tun. Er wisse nicht, weshalb auf dem Lieferschein betreffend die verwendeten Paneele "Kom. A. " stehe, eventuell habe seine Schwester sie bestellt; allerdings seien sie diese Bleche am Tag davor bei der Firma N. AG in O. abholen gegangen. Vor dem Strafgericht hat sich G. geweigert, Aussagen zu machen. Er habe schon alles gesagt, für ihn habe es sich erledigt (act. S 233). Soweit G. Aussagen getätigt hat, erscheinen diese ohne Weiteres als schlüssig. dd) Wie bereits G. hat auch die Ehefrau des Beschuldigten, P. , vor dem Strafgericht von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht (act. S 235). Eine weitere Befragung hat nicht stattgefunden. ee) Den Aussagen der drei Mitbeschuldigten B. , C. und D. lässt sich keine Verbindung zu A. entnehmen. Alle Drei bestreiten, ihn zu kennen. Aus den Vorbringen von I. lässt sich immerhin ableiten, dass A. am 24. Juli 2020 in der Lagerhalle in F. mit B. Kontakt gehabt hat, wobei unklar ist, worum es dabei gegangen ist. Im Rahmen einer telefonischen Aussage vom 25. Juli 2020 hat D. deponiert, seine beiden Geschäftspartner würden "Q. " und "R. " heissen, seien aus Serbien und würden vermutlich in Basel leben (Aktennotiz der Polizei, Mobiler Ermittlungsdienst, vom 26. Juli 2020 [act. 2105 ff.]). Diese Aussagen hat D. im Verlaufe des weiteren Verfahrens mehrfach widerrufen. Ferner ist im Chatverlauf von B. (Nachricht 48 vom 28. April 2020) folgender Text vermerkt: "Ich weiss nicht, ob R. und Q. kommen werden" (Einvernahme durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst vom 25. September 2020 [act. 1627]). In der Nachricht 62 vom 3. Mai 2020 wird der Name "R. " im Zusammenhang mit einem "S. " nochmals erwähnt (act. 1633). Um welche Personen es sich dabei konkret handelt, wird allerdings nicht geklärt, da B. keine Aussagen getätigt hat. Mangels weiterer Substantiierung muss damit offenbleiben, ob mit "R. " der Beschuldigte A. gemeint ist. d) Gänzlich unklar sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten. In der Steuererklärung 2019 sowie der definitiven Steuerveranlagung 2019 wird zwar ein steuerbares Einkommen der Ehegatten A. von CHF 116'525.-- ausgewiesen, dieses stammt aber ausschliesslich aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau für die Firma T. by M. ; seitens des Beschuldigten wird kein Einkommen versteuert (act. 217 ff.). Im Gegensatz hierzu soll dieser gemäss seinem Auszug aus dem individuellen Konto der SVA Basel-Landschaft vom 27. Mai 2021 (act. 253 f.) im Jahre 2019 ein Einkommen von exakt CHF 33'000.-- erzielt haben, wobei als Arbeitgeber die Firma M. , Basel, erscheint. In der Befragung zur Person vom 31. Mai 2021 (act. 257 ff.) hat der Beschuldigte Angaben zu seinem Beruf und seinem Einkommen verweigert. In der Einvernahme durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 24. August 2020 hat der Beschuldigte die Frage, was er arbeite, ausschliesslich mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in den Firmen T. by M. und der U. GmbH beantwortet (act. 1321). Vor dem Strafgericht hat er dargelegt, seit 2019/2020 arbeite er fix bei der Firma E. , seine Aufgabe sei die Akquisition; er glaube, dass er rund CHF 8'000.-- pro Monat verdiene (act. S 213). Belege hierzu hat er keine eingereicht. Auch ist er nicht in der Lage gewesen, zeitlich einzugrenzen, seit wann er dort gearbeitet haben will. Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte behauptet, er sei früher bei der Firma E. GmbH tätig gewesen, wisse aber nicht mehr genau, von wann bis wann dies gewesen sei. Er sei der "Mann für alles" gewesen. Auch wisse er weder, was er verdient habe, noch was das Einkommen seiner Ehefrau gewesen sei, da er nie etwas mit den Finanzen zu tun gehabt habe (Protokoll KG S. 3 f.). Ausserdem hat er anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht einen Lohnausweis der Firma E. GmbH vom 22. Januar 2021 eingereicht, wonach er im Jahre 2020 einen Nettolohn von CHF 52'272.-- erzielt haben soll. Demgegenüber hat G. im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 24. August 2020, ausgesagt, neben ihm und seiner Schwester habe die Firma E. vier Festangestellte und zwei Lehrlinge beschäftigt. Die Frage, ob A. an seiner Firma beteiligt sei, hat G. so beantwortet: "Nein, um Gotteswillen, nein" (act. 1287). Ebenso hat der Zeuge J. ausgesagt, der Beschuldigte sei nicht bei der Firma E. GmbH beschäftigt gewesen (vgl. oben lit. c/aa). Da es sich beim genannten Betrieb um eine ausgesprochen kleine Firma gehandelt hat, wäre ihm ein solcher Umstand sicherlich aufgefallen. Als Fazit bleibt festzuhalten, dass keine gesicherten Angaben bestehen, ob der Beschuldigte im Jahre 2020 bei der Firma E. GmbH gearbeitet hat, von wann bis wann dies allenfalls der Fall gewesen ist und was er dabei genau verdient hat. Ebenso ist nicht geklärt, ob der Beschuldigte im inkriminierten Zeitraum überhaupt einer bezahlten und regelmässigen legalen beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist und falls ja, welcher und zu welchem Einkommen. e) Aus den Akten ergibt sich ferner, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum drei Smartphones besessen hat, was für sich genommen bereits ungewöhnlich ist, und sich zudem auf einem iPhone, welches aus der Handtasche seiner Ehefrau sichergestellt worden ist, aber dem Beschuldigten gehören soll, eine "Sky-ECC" Software befunden hat. Hierbei handelt es sich offenbar um eine spezielle Verschlüsselungssoftware, welche Nachrichten so verschlüsselt, dass diese für Dritte nicht lesoder hörbar sind, und zudem keine Datensicherung ohne den entsprechenden Code zulässt. Dieses Verschlüsselungssystem wird vorwiegend im kriminellen Bereich verwendet und hat den aus den Medien bekannten "Encro-Chat" abgelöst. Eine Auswertung der verschlüsselten Nachrichten des sichergestellten Mobiltelefons hat in concreto nicht erfolgen können (Rapport der Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 10. März 2021 [act. 2003 f.]). Der Beschuldigte hat diesbezüglich vor dem Kantonsgericht erläutert, er habe die auf seinem Mobiltelefon gefundene Verschlüsselungssoftware im legalen CBD-Bereich benutzt, um seine ausländische Kundschaft zu schützen. Diesbezüglich ist allerdings zu erwägen, dass der Beschuldigte gleichzeitig ausgesagt hat, er habe mit dem CBD-Geschäft schon seit Jahren nichts mehr zu tun gehabt (Protokoll KG S. 4). Auch G. hat am 24. August 2020 zu Protokoll gegeben, er glaube, der Beschuldigte habe die Firma mit dem CBD-Handel vor eineinhalb bis zwei Jahren verkauft (act. 1289). Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte deponiert, sie hätten sich entschlossen, T. by M. aufgrund der zweiten Schwangerschaft seiner Ehefrau zu verkaufen (act. S 215). Nachdem das zweite Kind des Beschuldigten und seiner Ehefrau bereits im Dezember 2019 (act. 225) auf die Welt gekommen ist, hätte somit im Juli 2020 offenkundig keine Veranlassung mehr bestanden, diese spezielle Verschlüsselungssoftware weiter zu nutzen, zumal diese mit entsprechenden monatlichen Kosten verbunden gewesen ist. Ganz generell scheint der angebliche Einsatz einer gerichtsnotorisch in erster Linie im kriminellen Milieu verwendeten Verschlüsselungssoftware im CBD-Bereich als fragwürdig, handelt es sich dabei doch ausdrücklich um ein in der Schweiz legales Geschäft. Wäre im Übrigen die Verschlüsselungssoftware ausschliesslich für das legale CBD-Geschäft verwendet worden, gäbe es keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb der Beschuldigte dies nicht von Anfang an so kommuniziert und mit den Untersuchungsbehörden kooperiert hat. Stattdessen hat er diese Erklärung erstmals vor dem Kantonsgericht vorgebracht. f) Auffällig ist des Weiteren, dass die kleine Firma E. GmbH einen Auftrag zur Erstellung einer Einhausung im geschätzten Umfang von ca. CHF 15'000.-- übernommen hat, ohne dass es einen schriftlichen Auftrag hierfür gegeben hat, ohne dass der Auftraggeber persönlich bekannt gewesen ist und ohne Vorliegen von irgendwelchen Sicherheiten oder zumindest der Durchführung einer Bonitätsprüfung des angeblichen Bestellers, welche angesichts der schlechten wirtschaftlichen Situation von D. zwingendermassen zur Leistung einer Anzahlung hätte führen müssen. Erstaunlich ist, dass die in diesem Zusammenhang an D. gerichtete Offerte von G. vom 1. Juli 2020 von Ersterem nicht unterzeichnet worden ist, und trotzdem die Arbeiten von der Firma E. GmbH am 24. Juli 2020 begonnen worden sind (act. 795 ff.). Dieses im Geschäftsbereich überaus untypische und wirtschaftlich kaum vertretbare Verhalten wäre wohl durch die persönliche Nähe des Beschuldigten A. zur Firma M. zu erklären, nicht aber bei dem G. völlig unbekannten D. . g) Bemerkenswert ist sodann dieses: Auf dem Lieferschein der Firma N. AG mit der Nr. 2. betreffend Eckbleche ist als Kunde "M. GmbH" aufgelistet mit dem Zusatz "Kom. A. " (act. 1561). G. hat für diese Tatsache keine Erklärung liefern können (vgl. oben lit. c/cc). Der Beschuldigte macht geltend, dass seine Frau ebenfalls A. heisse und als Geschäftsführerin für die Einkäufe der Firma M. zuständig gewesen sei. P. hat keine Aussagen getätigt und damit die Behauptung des Beschuldigten nicht gestützt. Demgegenüber hat der Zeuge J. zu Protokoll gegeben, "Kom. A. " sei ein Hinweis, wer den Auftrag erteilt habe; A. sei der Name des Auftraggebers. Er habe daraus geschlossen, dass der Auftrag zur zweiten Einhausung vom Beschuldigten gestammt habe (vgl. oben lit. c/aa). Ebenso hat I. als Zeuge ausgeführt, Kommission bedeute, dass auf diesen Namen die Sache bestellt werde. Dabei handle es sich um den Namen des Auftraggebers. "Kom. A. " müsse also in aller Regel etwas mit dem Kunden zu tun haben (vgl. oben lit. c/bb). Hieraus ist zu schliessen, dass der Vermerk "Kom. A. " entgegen der Behauptung des Beschuldigten keinen Konnex zu seiner Ehefrau in deren allfälligen Funktion als Bestellerin des fraglichen Materials aufweist, sondern ihn ‒ A. ‒ als Abnehmer der Lieferung Eckbleche und damit in der logischen Konsequenz auch als Auftraggeber für die zweite Einhausung bezeichnet. Abgesehen davon würde es in casu grundsätzlich keinen Sinn machen, auf dem Lieferschein "Kom. A. " neben der Firma "M. GmbH" speziell zu erwähnen, wenn es sich bei "Kom. A. " nicht um einen gegenüber der Firma separaten Auftraggeber bzw. Abnehmer handeln würde. Wäre die Erklärung des Beschuldigten zutreffend, dass "Kom. A. " auf dem Lieferschein lediglich bedeutet hat, dass der Name der Geschäftsführerin bzw. Bestellerin abweichend gewesen ist vom Namen der Firma, P. aber tatsächlich als Geschäftsführerin alle Bestellungen im Auftrag der Firma M. vorgenommen hat, müsste der Logik des Beschuldigten folgend auf jedem Lieferschein der Vermerk "Kom. A. " erscheinen, was jedoch offensichtlich nicht der Fall ist. h) Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am Vormittag des 24. Juli 2020 persönlich in der Lagerhalle in F. anwesend gewesen ist. Ungeklärt sind jedoch der Grund dafür sowie die Dauer der Anwesenheit von A. . Der Beschuldigte hat diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht. Im Verlaufe der Voruntersuchung hat er ausgeführt, er sei in der Halle gewesen, weil ihm G. gesagt habe, dass die Arbeiter dort seien und er doch vorbeischauen soll, wenn er Zeit habe. Er sei dann auf freiwilliger Basis vorbeigegangen, weil er an dem Tag nichts Besseres zu tun gehabt habe. Vor dem Strafgericht hat er zu Protokoll gegeben, er sei an jenem Tag als Auskunftsperson vorbeigegangen, weil er Erfahrungen im Aufbau von solchen Elementen gehabt habe. Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht hat er dann behauptet, er sei an diesem Tag gefragt worden, ob er kurz vorbeikommen könne, weil es Probleme mit einer Türe gegeben habe. Entweder seine Frau oder G. hätten ihn angefragt, ob er wegen des Einbaus einer Türe schnell vorbeigehen könne (vgl. oben lit. b). Damit liefert der Beschuldigte nicht weniger als drei verschiedene, nicht konsistente Erklärungen für seine Anwesenheit in der Lagerhalle in F. , mithin einer entlegenen Örtlichkeit an der Grenze zum Kanton Jura, welche sich immerhin rund 40 Kilometer von seinem Wohnort entfernt befindet. Keine dieser drei Versionen wird entweder durch G. , seine Ehefrau P. oder einen objektivierten Hinweis gestützt. Zur Dauer seiner Anwesenheit hat der Beschuldigte vorgebracht, er sei nur kurz, fünf bis zehn bzw. ca. 15 Minuten dort gewesen. Diese Aussage stimmt grundsätzlich mit derjenigen des Zeugen I. überein (vgl. oben lit. c/bb). Demgegenüber ist der Zeuge J. der Ansicht, der Beschuldigte sei rund eine halbe bis eine Stunde vor Ort gewesen (vgl. oben lit. c/aa). Welche dieser Depositionen nun zutrifft, ist nicht verbindlich zu klären. Im Ergebnis lässt sich somit aus der Dauer der Anwesenheit nichts zu Lasten des Beschuldigten ableiten, einen glaubhaften Grund hierfür kann er jedoch nicht vorbringen. i) In Bezug auf den Einbau der Türe in die zweite Einhausung liegt die Aussage des Zeugen J. vor, wonach es bei der Montage der zweiten Einhausung Fragen bezüglich der zu montierenden Türe gegeben und G. ihn nach diesbezüglicher Rücksprache angewiesen habe, sich direkt mit A. in Verbindung zu setzen, weil dieser besser Bescheid wisse. A. sei danach vor Ort gewesen und habe ihnen gesagt, wie sie die Türen zu positionieren hätten (vgl. oben lit. c/aa). Der Beschuldigte hat bestätigt, dass es Probleme mit einer Türe gegeben habe, wobei es darum gegangen sei, in welche Richtung diese hätte aufgehen sollen, nach innen zu den Pflanzen oder nach aussen zum Gang. Auch legt er dar, dass er diese Frage in dem Sinne gelöst habe, dass die Türe nach aussen aufzugehen hatte (vgl. oben lit. b). Dem Kantonsgericht erschliesst sich in diesem Zusammenhang nicht, weshalb erstens der angebliche Auftraggeber für die zweite Einhausung (D. ) überhaupt nicht angefragt worden ist, wie er denn seine Baute gerne hätte, und zweitens welche generellen bautechnischen und handwerklichen Begabungen (ausser allenfalls seine Kenntnisse betreffend den Anbau von CBD-Hanf) bzw. spezifischen Fähigkeiten in Bezug auf den Einbau von Türen den Beschuldigten in die Lage versetzt haben sollen, verbindlich zu entscheiden, wie die entsprechenden Türen der zweiten Einhausung zu positionieren gewesen sind. Oder mit anderen Worten: Weshalb hat der über keine bekannte handwerkliche Ausbildung verfügende Beschuldigte im Gegensatz zu den beiden versierten Angestellten der Firma E. GmbH gewusst, wie die Türen einzubauen gewesen sind, obwohl er die Einhausung an jenem Tag angeblich zum ersten Mal gesehen hat? Dies erstaunt umso mehr, als es sich bei I. und J. um zwei berufsmässige und erfahrene Handwerker gehandelt hat, die Firma E. GmbH auf die Herstellung von Einhausungen spezialisiert und deren Chef, G. , am gleichen Morgen selber vor Ort gewesen ist und seine Mitarbeiter entsprechend instruiert hat. Gleichermassen erhellt nicht, weshalb für die Beantwortung der Frage, in welche Richtung die Türen aufzugehen haben, die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten vor Ort vonnöten gewesen sein soll. Folglich liegt der Verdacht auf der Hand, dass die Anwesenheit des Beschuldigten einzig dem Zweck gedient hat, den Verlauf der Arbeiten zu kontrollieren und sicherzustellen, dass die Türen in der zweiten Einhausung im Interesse einer optimalen Aufzucht von Hanfpflanzen eingebaut werden. j) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass J. den Beschuldigten hinsichtlich des Schlüssels der Lagerhalle zu Rate gezogen hat, was mit diesem zu machen sei (vgl. oben lit. c/aa). Diese Tatsache wird vom Beschuldigten grundsätzlich anerkannt, wobei er geltend macht, dies sei wohl bloss deshalb der Fall gewesen, weil J. G. diesbezüglich nicht habe fragen können (vgl. oben lit. b). Dies wird wiederum von G. nicht bestätigt. Wenngleich im Ergebnis nicht geklärt ist, was genau im Zusammenhang mit dem Schlüssel zwischen den Beiden besprochen worden und weshalb es überhaupt zu Unklarheiten im Zusammenhang mit der Verwendung des Schlüssels gekommen ist, erhellt doch, dass J. den Beschuldigten aufgrund der von ihm festgestellten Umstände in Verbindung gebracht hat zur Lagerhalle ‒konkret hat er ihn als Auftraggeber für die zweite Einhausung wahrgenommen ‒, ansonsten er A. von vornherein nicht bezüglich des Schlüssels angegangen wäre. k) aa) Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass im vorliegenden Fall zwar keine direkten Beweise vorliegen, jedoch eine Vielzahl von überaus aussagekräftigen Indizien besteht, welche in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, welches kein anderes Ergebnis mehr zulässt, mithin den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und Täter erlaubt. In Würdigung der vorgängig genannten Indizien bestehen für das Kantonsgericht somit auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel, dass der von der Vorinstanz gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft definierte Sachverhalt erstellt ist. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der tatsächliche Auftraggeber für die zweite Einhausung zwecks Erweiterung und Professionalisierung der bereits bestehenden THC-Hanfindooranlage an der H. strasse in F. gewesen ist. Dabei hat er die persönliche bzw. familiäre Nähe zur Firma E. GmbH genutzt, um sich mit Hilfe des Mitbeschuldigten D. als Strohmann entsprechendes Baumaterial liefern sowie entgegen den üblichen geschäftlichen Gepflogenheiten ohne jegliche Sicherheiten, wie beispielsweise eine Anzahlung, die Bauarbeiten in der Lagerhalle verrichten zu lassen. Gleichzeitig ist er am 24. Juli 2020 in seiner Funktion als Auftraggeber der zweiten Einhausung selbst vor Ort aufgetreten, hat Anweisungen betreffend die in der zweiten Einhausung anzubringende Türe im Interesse einer optimalen Aufzucht von Hanfpflanzen gegeben und ganz allgemein den Fortschritt der Bauarbeiten überwacht, ohne dass dies gegen aussen verdächtig erschienen wäre. Mit dem Bau dieser zweiten Einhausung ist am 24. Juli 2020 begonnen worden, wobei die gesamte, bereits existierende Anlage mit insgesamt 4'733 Hanfpflanzen am Nachmittag des nämlichen Tages von der Polizei ausgehoben worden ist. Gestützt auf diese Darlegungen steht auch fest, dass der Beschuldigte spätestens an diesem 24. Juli 2020 ‒ manifestiert durch die Erweiterung der bestehenden Indooranlage mit THChaltigem Hanf ‒ sich den bei den bereits rechtskräftig hierfür verurteilten Mittätern D. (Strohmann), B. (Gärtner) und C. (Gärtner) bestehenden Tatentschluss hinsichtlich des Betriebs der gesamten Indooranlage an der H. strasse in F. mit total 4'733 Hanfpflanzen in fortgeschrittenem Wachstum bzw. in Blüte mit einem THC-Gehalt von durchschnittlich 9 % bis 16 % (vgl. hierzu das forensischchemische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 6. August 2020 [act. 2135 ff.]) angeeignet hat. Welche Rolle der Beschuldigte vor diesem Datum gespielt hat und ob allenfalls weitere, unbekannt gebliebene Personen an der Anlage partizipiert haben, kann an dieser Stelle mangels substantiierter Hinweise sowie fehlender entsprechender Relevanz für das vorliegende Verfahren offengelassen werden. Gegenüber den drei Mitbeschuldigten D. , B. und C. , welche lediglich als vorgeschobener Strohmann oder schlecht bezahlte Gärtner ohne eigene Entscheidungsbefugnisse gewirkt haben, hat A. angesichts seiner Funktion als Auftraggeber für die zweite Einhausung sowie als Entscheidungsträger vor Ort zweifellos eine deutlich höhere hierarchische Stufe bekleidet. bb) An diesem Ergebnis vermögen die Einwände des Beschuldigten nichts zu ändern. Diesen ist ‒ soweit sich deren Entkräftung nicht bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒vielmehr Folgendes zu entgegnen: Bezüglich der Behauptung des Beschuldigten, dass auf dem Lieferschein der Firma N. AG betreffend Eckbleche "Kom. A. " gestanden habe, weil seine Ehefrau die administrativen Arbeiten und damit alle Bestellungen für die Firma M. verrichtet habe, ist in Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen (vgl. oben lit. g) zu erwägen, dass diese Sachverhaltsdarstellung weder von P. noch von G. bestätigt wird. Vielmehr hat Letzterer in Bezug auf eine Bestellung Paneele bei der Firma "V. GmbH" vom 27. April 2020 ausdrücklich ausgesagt, er habe die Bestellung aufgegeben, das mache alles er (Einvernahme durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 24. August 2020 [act. 1283]). Gestützt hierauf sowie in Beachtung der vorstehenden Erwägungen ist es offensichtlich unrichtig, dass die Ehefrau des Beschuldigten alle Bestellungen für die Firma E. GmbH getätigt haben soll und hierin der Grund für den Vermerk "Kom. A. " liege. Der Rüge, wonach aus der enormen Diskrepanz zwischen dem Tatvorwurf und dem ausgesprochenen Strafmass erhelle, dass man sich von Anfang an gegen A. eingeschossen habe, ist zu entgegnen, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbeitrag keineswegs bloss im Anstaltentreffen (zur unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG liegt, sondern diesem auch der unbefugte Anbau einer überaus grossen Menge von THChaltigen Hanfpflanzen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG vorgeworfen wird. Die in der heimischen Waschmaschine aufgefundene Rolex weist sodann zwar tatsächlich keinen direkten Bezug zum Anklagevorwurf auf und fliesst insofern auch nicht in die Indizienkette ein, ist aber immerhin insofern bemerkenswert, als deren Finanzierung angesichts der unklaren wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zumindest mit einem Fragezeichen zu versehen ist. Dies gilt umso mehr, als seine Ehefrau gemäss der Aktennotiz der Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 25. August 2020 angegeben hat, die Uhr mit dem Geld vom Erbe ihres Vaters gekauft zu haben (act. 1069), während der Beschuldigte geltend macht, sie ihr als eine Art Hochzeitsgeschenk übergeben zu haben (act. 1901; Protokoll KG S. 7). Abgesehen davon handelt es sich bei einer Waschmaschine um einen zweifelsohne äusserst unüblichen Aufbewahrungsort für eine luxuriöse Uhr, zumal diese gemäss den Depositionen des Beschuldigten auch als Wertanlage gedient haben soll (Protokoll KG S. 7). Zutreffend ist sodann der Einwand des Beschuldigten, wonach keine Hinweise bestehen, wer z.B. die Setzlinge, die Erde und die Lüftungsanlagen bestellt hat. Allerdings lässt sich aus dieser Tatsache im konkreten Fall weder direkt etwas zu Gunsten des Beschuldigten ableiten, noch vermag sie die vorgängig aufgelisteten belastenden Indizien zu entkräften. Ebenfalls nicht von der Hand zu weisen ist schliesslich die Rüge, es sei nicht einsichtig, weshalb G. und P. überhaupt nicht verdächtigt worden seien. Nach Auffassung des Kantonsgerichts hätte es durchaus sachliche Anhaltspunkte gegeben, um zumindest einen Anfangsverdacht betreffend allfällige Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen die Ehefrau und den Schwager des Beschuldigten zu begründen. Dieser Umstand ist allerdings für das vorliegende Verfahren von vornherein irrelevant. 4.5 a) Gestützt auf den nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Subsumption zu erwägen, dass der Beschuldigte am 24. Juli 2020 als Bauherr für die zweite Einhausung und damit als Verantwortlicher für die Erweiterung und Professionalisierung der bestehenden Hanfindooranlage aufgetreten ist. Daraus ist abzuleiten, dass er spätestens ab diesem Zeitpunkt, nachdem ihm frühere Tathandlungen nicht nachweisbar sind, sowohl für den Betrieb dieses zweiten Teils der Indooranlage mit THChaltigen Hanfpflanzen als auch für den bereits bestehenden ersten Teil mit gleichermassen THChaltigen Hanfpflanzen einen entsprechenden Tatentschluss manifestiert und sich folglich in direktvorsätzlicher Weise ‒ neben den drei übrigen, lediglich als Gärtner und Strohmann agierenden Mitbeschuldigten ‒ mitverantwortlich am unbefugten Anbau von Betäubungsmitteln im Umfang von insgesamt 4'733 Hanfpflanzen gezeigt hat. Angesichts des erstellten und unbestrittenen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalts zwischen 9 % und 16 % steht überdies nicht in Frage, dass es sich hierbei um verbotenes Cannabis im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gehandelt hat, zumal weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses medizinischen Zwecken gedient hat. Folglich ist der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des unbefugten Anbaus von THChaltigem Hanf im Umfang von insgesamt 4'733 Pflanzen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Ferner steht nach Dafürhalten des Kantonsgerichts fest, dass in Bezug auf diese 4'733 Pflanzen nicht nur der Anbau angestrebt gewesen ist, sondern diese sich im fortgeschrittenem Wachstum bzw. schon in Blüte befindlichen Pflanzen bzw. das daraus zu gewinnende Marihuana oder Haschisch logischerweise auch zum Verkauf bestimmt gewesen wären, womit der Tatbestand des Anstaltentreffens zur unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln ebenfalls erfüllt ist, weshalb der Beschuldigte des Weiteren der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig zu sprechen ist. b) Demnach ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und damit in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG und Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig zu erklären. 5. Strafzumessung 5.1 Dogmatische Erwägungen (...) 5.2 Konkrete Erwägungen a) Im vorliegenden Berufungsverfahren begehrt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch von allen Anklagevorwürfen. In Bezug auf die Strafzumessung rügt er allerdings nur, dass das Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe in einem Missverhältnis zu den übrigen Strafen stehe, da es höchstens um den Vorwurf des Anstaltentreffens (zur unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln) gehen könne. Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen und damit das erstinstanzliche Strafmass ‒ eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren ‒ nicht zu beanstanden sei. b) Nach Art. 408 Abs. 1 StPO (bzw. Art. 408 aStPO) fällt das Berufungsgericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt, wenn es auf die Berufung eintritt. Diese Bestimmung ist in casu umso mehr beachtlich, als die Vorinstanz keine bundesrechtskonforme Strafzumessung vorgenommen hat. So hat diese den Beschuldigten erstens in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG und zweitens gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig erklärt, in der Folge aber für beide Delikte zusammen eine Einsatzstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe festgelegt, was bundesrechtswidrig ist (vgl. oben E. 5.1 lit. d ff., insbesondere lit. h). Angesichts der Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die Festlegung einer gesamtheitlichen Strafe für alle Delikte zusammen nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.1) unzulässig. Vielmehr müssen die einzelnen Tathandlungen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Demnach hätte die Vorinstanz die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz einzeln würdigen und prüfen müssen, ob sie für jede eine Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Bejahendenfalls hätte sie für den schwersten Fall eine Einsatzstrafe festlegen und diese in Anwendung des Asperationsprinzips unter Einbezug des weiteren Falles angemessen erhöhen müssen. Dies ist nachfolgend zu korrigieren. c) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ‒ wegen unbefugtem Anbau gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG und wegen Anstaltentreffen zur unbefugten Veräusserung nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ‒ schuldig zu erklären ist. Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Für beide vorliegend relevanten Tatbestände reicht der Strafrahmen in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 BetmG von drei Tagessätzen Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) am unteren Rand bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren am oberen Ende. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Obgleich die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zu einer Erhöhung des abstrakten Strafrahmens führt, ist sie innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu gewichten. Dabei kommt die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn gleichartige Strafen auszusprechen sind. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ist in concreto die Produktion der Drogen, mit der eine Gefahr überhaupt erst geschaffen wird, mithin der unbefugte Anbau von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, als das schwerwiegendere Delikt denn das Anstaltentreffen zur unbefugten Veräusserung der nämlichen Betäubungsmittel nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG zu erachten, weshalb für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. d) Bei der Ermittlung der Einsatzstrafe für den unbefugten Anbau von illegalem Hanf gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten des Beschuldigten zu würdigen, dass es sich bei der in casu betriebenen Hanfplantage um eine ausserordentlich professionelle, von mehreren Personen bewirtschaftete und die überaus grosse Anzahl von 4'733 einzelnen Hanfpflanzen beinhaltende Anlage gehandelt hat. Ausserdem hat der THC-Gehalt der untersuchten Pflanzen zwischen 9 % und 16 % betragen und ist damit weit über der zulässigen Grenze von 1 % gelegen. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass A. die höchste Hierarchiestufe aller bekannten Mittäter bekleidet hat, indem er als Auftraggeber für die zweite Einhausung in Erscheinung getreten ist und im Gegensatz zu B. , C. sowie D. nicht blosser Handlanger oder Strohmann gewesen ist, sondern durchaus inhaltlich gestaltende Entscheidungsbefugnisse gehabt hat. Ohne ihn und seine persönliche, familiäre Nähe zur Firma E. GmbH wäre zumindest die Erweiterung und Professionalisierung der bestehenden Anlage nicht im vorliegend erfolgten Umfang möglich gewesen. Zu beachten ist auf der anderen Seite, dass der durch den Beschuldigten zu verantwortende Anbau von Betäubungsmitteln ausschliesslich verbotener Hanf zum Gegenstand gehabt hat. Bei Marihuana oder Haschisch handelt es nicht um eine harte, sondern um eine weniger gefährliche, sogenannte "weiche" Droge, weshalb bei Betäubungsmitteln des Wirkstoffs Cannabis auch die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausser Betracht fällt (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; 120 IV 256 E. 2; 117 IV 314 E. 2.g). Die Gefahren, die vom Konsum von Marihuana für die menschliche Gesundheit ausgehen, sind grundsätzlich vergleichsweise gering und unterschreiten jene, die vom Konsum harter Drogen ausgehen, deutlich (BGE 120 IV 256 E. 2; 117 IV 314 E. 2.g). Dennoch ist diese Droge laut höchstrichterlicher Praxis nicht als unbedenklich anzusehen. Ein Cannabishandel grossen Umfangs stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Gesundheit der Jungen und jungen Erwachsenen dar, die einen bedeutenden Teil der Konsumenten und eine besonders verletzliche Bevölkerungsgruppe bilden. Wenn es auch nicht letal ist, so bleibt das Cannabis nichtsdestotrotz eine schädliche Substanz für die Gesundheit seiner Konsumenten, namentlich von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die voll in der Phase ihrer physischen und psychischen Entwicklung stehen; sein regelmässiger Konsum bzw. die hohe Dosierung kann eine Abhängigkeit, in gewissen Fällen sogar physische und psychische Störungen zur Folge haben (BGer 1B_393/2020 vom 2. September 2020 = Pra 2/2021 Nr. 21 E. 3.2.). Aufgrund dieser geschilderten Umstände ist die objektive Tatschwere als mittelschwer im unteren Bereich einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er direktvorsätzlich und offensichtlich aus rein finanziellen Interessen bzw. gewinnsüchtigen Motiven gehandelt hat, ohne selber drogensüchtig oder in einer finanziellen Notlage zu sein. Dies wirkt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht weiter auf die Verschuldensbewertung aus. Insofern vermag die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Infolgedessen ist das Tatverschulden hinsichtlich des vorliegenden Anklagepunktes als mittelschwer im unteren Bereich zu qualifizieren, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu einer konkreten schuldangemessenen tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe führt. Bei diesem Strafmass ist die Verhängung einer Geldstrafe von vornherein ausgeschlossen. e) Bei der Festsetzung der Einzelstrafe für den Tatbestand des Anstaltentreffens zur unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu erwägen, dass die vom Tatvorwurf erfassten, für die Verschuldensbewertung massgeblichen Faktoren ‒ Art und Menge des Betäubungsmittels, Professionalität der Anlage sowie Hierarchiestufe des Beschuldigten ‒ die gleichen sind wie vorgängig beim Vorwurf des unbefugten Anbaus von illegalem Hanf beschrieben. Zu beachten ist ferner, dass sich in casu noch keine konkrete Gefahr manifestiert hat, sind doch die in Blüte stehenden Hanfpflanzen tatsächlich noch nicht geerntet worden. Ausserdem erscheint es nicht mehr als logisch, dass der Anbau von THChaltigem Hanf keinen Selbstzweck gehabt hat. Insofern rechtfertigt es sich ‒ trotz der jeweils eigenständigen Strafbarkeit der beiden Tatbestände sowie der gleichermassen als mittelschwer im unteren Bereich einzustufenden objektiven und subjektiven Tatschwere ‒ im vorliegenden Fall aufgrund der inhaltlich überaus engen Verknüpfung zwischen dem Vorwurf des unbefugten Anbaus von Betäubungsmitteln und demjenigen des Anstaltentreffens zur unbefugten Veräusserung derselben Betäubungsmittel für den vorliegend zu bewertenden Tatbestand eine tatbezogene hypothetische Einzelstrafe von 180 Strafeinheiten festzulegen. Angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe wäre als Sanktionsart zwar eine Geldstrafe an sich möglich. Nachdem jedoch bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes (aber nicht ausschliessliches) Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist, kommt unter Berücksichtigung des bereits festgestellten überaus engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnexes zum die Einsatzstrafe bildenden Tatvorwurf bei der in concreto zu beurteilenden Tathandlung als schuldangemessene Sanktion fraglos ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Resultat ist damit die tatbezogene hypothetische Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe um vier Monate Freiheitsstrafe zu asperieren, was zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten führt. f) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 1. in W. geboren und zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester in X. aufgewachsen ist. Ausbildungsmässig ist lediglich bekannt, dass der Beschuldigte nach der obligatorischen Schule als Plattenleger auf dem Bau gearbeitet hat, diese Arbeit aber zufolge von Problemen mit den Knien hat beenden müssen. Im Anschluss daran ist der Beschuldigte unter anderem im CBD-Handel aktiv tätig gewesen, hat angeblich bei der Firma E. GmbH gearbeitet, verkauft via die U. GmbH Sportbekleidung, baut und verkauft als Geschäftsführer bzw. Marketingexperte Kompakthäuser mit der Firma Y. AG und arbeitet zur Zeit gemäss eigenen Angaben bei Z. in der Immobilienvermittlung, wo er auf Provisionsbasis ca. CHF 5'000.-- pro Monat verdient (Protokoll KG S. 3 f.). Der Beschuldigte ist ferner seit 2018 verheiratet und wohnt mit seiner Ehefrau sowie zwei gemeinsamen Kindern (viereinhalb und sechs Jahre alt) in Z1. . Schulden oder Betreibungen sind keine ausgewiesen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen ist, ist nicht zu erkennen. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschuldigten sind keine besonderen Bemerkungen angebracht. Aktenkundig ist des Weiteren, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Juli 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.-- verurteilt worden ist (vgl. den Strafregisterauszug vom 8. Mai 2024 sowie act. 205). Nicht geklärt ist, was es mit dem Umstand auf sich hat, wonach das DNA-Profil des Beschuldigten im Abgleich mit einer am 12. Juni 2017 in Z2. gesicherten Tatortspur betreffend ein Delikt nach Art. 19 Abs. 2 BetmG zu einem Treffer geführt hat (vgl. 1099 f.). Zu berücksichtigende besondere Reue oder Einsicht werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. Infolgedessen erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten keine Anpassung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe als angezeigt. g) Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen. h) Damit erscheint in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB möglich und mangels Vorliegens einer eigentlichen Schlechtprognose zu gewähren. Die Probezeit ist allerdings über das gesetzliche Minimum hinaus auf vier Jahre festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dies begründet sich Folgendermassen: Praxisgemäss richtet sich die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein ( Roland M. Schneider / Roy Garré , in: Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 4 zu Art. 44 StGB; mit zahlreichen Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall bestehen nach Ansicht des Kantonsgerichts angesichts der höchst undurchsichtigen Rolle des Beschuldigten auf mindestens mittlerer Hierarchiestufe im vorliegend zu beurteilenden, überaus umfangreichen Anbau von Betäubungsmitteln sowie der widersprüchlich vorgebrachten und mit nichts belegten beruflichen Situation inklusive der augenscheinlich nicht mit den deklarierten Einkünften zu deckenden Finanzierung dessen überdurchschnittlichen Lebensstils (vgl. den versicherten Verdienst des Beschuldigten gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der SVA Basel-Landschaft vom 27. Mai 2021 [act. 253 f.] in der Höhe von CHF 22'596.-- im Jahre 2017, CHF 36'000.-- im Jahre 2018 und CHF 33'000.-- im Jahre 2019 sowie dessen komplett fehlendes Einkommen gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung 2019 [act. 221], welchen beispielsweise ein monatlicher Mietzins für die Fünfeinhalbzimmer-Wohnung von rund CHF 3'200.-- [act. 1335], der Besitz von drei Personenwagen [Range Rover, Audi S7, VW Up], der Besitz zweier Rolex-Uhren [Protokoll KG S. 7] sowie die Nutzung der angeblich gar nicht mehr verwendeten Messenger-Plattform "Sky-ECC" mit Kosten von geschätzt über CHF 2'000.-- pro Jahr [vgl. https://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/unternehmen/sky-crime-messenger-hack-100.html] gegenübersteht) nicht unerhebliche Bedenken an der Legalbewährung, weshalb die vorerwähn-te verlängerte Probezeit von angemessenen vier Jahren anzuordnen ist. i) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und ‒ bei einer Probezeit von vier Jahren ‒ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. j) In Bezug auf den vom Bundesgericht praxisgemäss geforderten hypothetischen Vergleich der Strafen der Mittäter ist zu konstatieren, dass die vorliegende Strafe von 18 Monaten bedingter Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ‒ und nicht zuletzt auch des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit ‒ namentlich in Anbetracht der jeweiligen hierarchischen Stellung der einzelnen Tatbeteiligten bei einer Gesamtwürdigung im Einklang steht mit denjenigen der Mittäter B. (bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 69 Tagen, für seine untergeordnete Rolle als "Gärtner"), C. (bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 26 Tagen, ebenfalls für seine Rolle als "Gärtner") sowie D. (bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, für seine Rolle als "Strohmann"). 6. Beschlagnahmegut Im Hinblick auf das Beschlagnahmegut ergeben sich bei vorliegendem Verfahrensausgang sowie mangels entsprechender Anfechtung keine Anpassungen zum erstinstanzlichen Urteil. 7. Kostenfolge 7.1 Kantonsgericht a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang ‒ indem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen wird ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 8'500.--(fünfeinhalb Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h plus Auslagen von pauschal CHF 250.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschuldigte aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens die Aufwendungen seines Wahlverteidigers selbst zu tragen hat. 7.2 Strafgericht Angesichts der mit vorliegendem Urteil zu bestätigenden verurteilenden Erkenntnisse der Vorderrichter besteht schliesslich keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. November 2022, auszugsweise lautend: "I. - III. (...) IV. A. A. wird der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten , bei einer Probezeit von 4 Jahren, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB. V. Beschlagnahmegut

1. Der Verkaufserlös der sichergestellten Erde (7 Paletten) in Höhe von insgesamt Fr. 610.00 wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerech net .

2. Folgendes Beschlagnahmegut wird zufolge Verzichts auf Rückgabe eingezogen und vernichtet :

- diverse Schlüssel

- 1 Mobiltelefon Nokia, schwarz, defekt

- 1 leere Schachtel

- diverse Lieferscheine, Waagscheine sowie Fahrzeugausweise

- 1 5G Router, htc, schwarz

- 1 Mobiltelefon, iPhone, schwarz

- 8 Ampullen à 250ml Testosteron VI. Verfahrenskosten

1. Die Verfahrenskosten – ohne Kosten des Zwangsmassnah- mengerichts – bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 61'339.20 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.00. Der hieraus resultierende Betrag von Fr. 71'339.20 reduziert sich nach Anrechnung der beschlagnahmten Gelder (vgl. Dispositiv Ziff. V.1.) auf Fr. 70'729.20 . In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 1 StPO entfallen hiervon  (...)

- 45% auf A. , dies entspricht Fr. 31' 828.15. - (...) VII. (...)." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten unverändert zum Bestandteil des vorliegenden Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 8'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 8'250.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.